Das Vertrauensverhältnis zu den amtlichen Verteidigern sei zerrüttet gewesen, die amtlichen Verteidiger hätten den Belastungszeugen keine Ergänzungsfragen gestellt und damit die Interessen des Beschuldigten nicht ausreichend gewahrt. Fehlerhafte Beweisabnahmen seien gestützt auf das Unmittelbarkeitsprinzips zu wiederholen. Dies sei nicht geschehen, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliege. Des Weiteren sei durch den Wechsel der amtlichen Verteidiger eine effektive Verteidigung des Beschuldigten verunmöglicht worden. Er (Rechtsanwalt B.________) sei aufgrund der Verletzung von Art.