___ und J.________ nicht durch die Kammer und in 11 Anwesenheit des Beschuldigten befragt worden seien. Zwar seien beide Zeugen parteiöffentlich befragt worden. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Einvernahmen jedoch nicht hinreichend verteidigt gewesen. Das Vertrauensverhältnis zu den amtlichen Verteidigern sei zerrüttet gewesen, die amtlichen Verteidiger hätten den Belastungszeugen keine Ergänzungsfragen gestellt und damit die Interessen des Beschuldigten nicht ausreichend gewahrt.