EMRK sei verletzt, weil die Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren nicht teilnehme. Zudem seien nicht sämtliche Belastungszeugen von einem erkennenden Gericht persönlich angehört worden, sondern in den Urteilserwägungen sei einzig auf die im Vorverfahren erstellten Einvernahmeprotokolle verwiesen worden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 erklärte Rechtsanwalt B.________ sodann zusammengefasst, es liege insgesamt ein unfaires Verfahren vor, weshalb Art. 6 EMRK verletzt sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Belastungszeugen Q.________ und J.____