II des Urteilsdispositivs) inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Verfügungen Ziff. IV.5-Ziff. IV.8. Die Kammer verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung alleine des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden. II. Formelle Rügen der Verteidigung