Es ist soweit die Waffe betreffend nicht auf die Berufung einzutreten. Damit ist die Verfügung Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 1572) in Rechtskraft erwachsen. Vom Beschuldigten nicht angefochten wurde der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I des Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen Ziff. VI.1-Ziff. IV.3. Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen bleiben damit die Schuldsprüche wegen den Widerhandlungen gegen das BetmG in neun Fällen (Ziff. II des Urteilsdispositivs) inkl.