Die Waffe wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nie beschlagnahmt. Die Zuständigkeit zur Beschlagnahme bzw. Einziehung der Waffe lag damit bei der Kantonspolizei als Verwaltungsbehörde (Art. 31 WG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Kantonalen Waffenverordnung [KWV; BSG 394.511.1]). Die Beschlagnahme bzw. Einziehung der Pump Action Remington 870 ist folglich im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu beurteilen. Mangels Zuständigkeit hat die Kammer nicht über die Pump Action Remington 870 inkl. Patronen zu befinden. Es ist soweit die Waffe betreffend nicht auf die Berufung einzutreten.