10 wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25.11.2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Dem Beschuldigten wird vorliegend nicht der Vorwurf gemacht, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig gemacht zu haben. Entsprechend wurde die Waffe der Fachstelle Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei Bern übergeben (pag. 702.2). Die Waffe wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nie beschlagnahmt.