Mit Verfügung vom 10.8.2017 zog die Kantonspolizei die sichergestellte Waffe definitiv ein und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei diese an einen Waffenhändler zu verkaufen und ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschuldigten auszubezahlen (pag. 1702). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 22.1.2018 ab (pag. 1701 ff.). Gegen den Entscheid der POM wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren 100.2018.46 f.) eingereicht (vgl. pag. 1763 f.). Der Strafrichter kann nach der Rechtsprechung nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen.