Mit Schreiben vom 10.1.2012 gelangte die Kantonspolizei an den Beschuldigten und teilte ihm mit, es werde beabsichtigt, mit der Beurteilung der Beschlagnahme bzw. definitiven Einziehung der sichergestellten Waffe bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens zuzuwarten (vgl. pag. 1702). Mit Verfügung vom 10.8.2017 zog die Kantonspolizei die sichergestellte Waffe definitiv ein und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei diese an einen Waffenhändler zu verkaufen und ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschuldigten auszubezahlen (pag.