7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 nur in Teilen an (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung des Beschuldigten ist, soweit Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend (Verfügung betreffend Pump Action Remington 870, Seriennummer ________), mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten: