1178, Z. 36-39). Mangels Relevanz wird darauf verzichtet, die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. Demgegenüber wurde O.________ bei den Einvernahmen vom 10.7.2012 (pag. 539 ff.), vom 7.12.2012 (pag. 542 ff.) und vom 30.10.2014 (pag. 1178 f.) sowie P.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.7.2012 (pag. 551 ff.) ausreichend über die jeweiligen Zeugnisverweigerungsrechte aufgrund persönlicher Beziehung (Art. 168 Abs. 1 Bst. a und Bst. d StPO) aufmerksam gemacht. Diese sowie sämtliche übrigen Einvernahmen bleiben damit verwertbar.