9 ren Einvernahme hinreichend über seine Zeugnisverweigerungsrechte belehrt wurde (E. 1.3.3). Gestützt auf das Gesagte ist die polizeiliche Befragung von O.________ vom 14.10.2011 (pag. 534-538) sowie die polizeilichen Befragungen von P.________ vom 16.9.2011 (pag. 545-547) und 14.10.2011 (pag. 548-550) nicht verwertbar. Dasselbe hat für Vorhalte aus diesen Befragungen in späteren Einvernahmen zu gelten (Einvernahme des Beschuldigten vom 12.6.2014, pag. 942 Z. 15-17; Einvernahme von O.________ vom 30.10.2014, pag. 1178, Z. 22-24 und pag. 1178, Z. 36-39).