Während sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte somit zu entscheiden haben, in welcher Form die zu befragende Person einvernommen werden soll, nämlich als Beschuldigte(r), Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson, befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, generell als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO), und zwar unabhängig davon, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Einvernahme nach Art. 178 StPO erfüllt sind oder nicht. Diese «polizeiliche Auskunftsperson» wird in der Literatur als Auskunftsperson sui generis bezeichnet. Die einzuvernehmende Person ist auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art.