Diese Einvernahmen wurden mit Beschluss vom 9.2.2016 als verwertbar erklärt und nicht aus den Akten gewiesen (pag. 1388 f.). Die Verwertbarkeit dieser Aussagen wurde von Rechtsanwalt B.________ nicht gerügt. Die Kammer hält von Amtes wegen jedoch Folgendes fest: Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2016 vom 24.10.2017 hängt die Belehrung über die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson (Art. 178 f. StPO) zu Beginn der Einvernahme, davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt.