6. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel O.________, die Ehefrau des Beschuldigten, wurde am 14.10.2011 (pag. 534 ff.), 7.12.2012 (pag. 542 ff.) polizeilich sowie am 10.7.2012 (pag. 539 ff.) durch die Staatsanwaltschaft und am 30.10.2014 durch die Vorinstanz (pag. 1178 f.) einvernommen. Der Bruder des Beschuldigten, P.________, wurde am 16.9.2011 (pag. 545 ff.), 14.10.2011 (pag. 548 ff.) polizeilich sowie am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 551 ff.) befragt. Diese Einvernahmen wurden mit Beschluss vom 9.2.2016 als verwertbar erklärt und nicht aus den Akten gewiesen (pag.