135 Abs. 4 StPO gemäss Dispositiv III befreit. A.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung in Höhe von CHF 6'640.00 sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 vom Kanton Bern entschädigt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 5 und 6 wird der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 2'051.00 A.________ zurückgegeben und sämtliche Kontensperren (M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________, Konto ________ und Konto ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die betreffenden Saldi werden A._____