, vom 03. Mai 2017, Dispositiv II. dahingehend abzuändern, dass «A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2012 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo gemäss Punkte 1-8 von Schuld und Strafe freigesprochen unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'321.80 und CHF 8'180.80 für die amtliche Verteidigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'254.85 (inkl. Auslagen) an den Kanton Bern. A.________ wird von der Rückerstattungspflicht an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO