_ wird wegen Verstössen gegen Art. 6 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'321.80 und CHF 8'180.80 für die amtliche Verteidigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'254.85 (inkl. Auslagen) an den Kanton Bern. A.________ wird von der Rückerstattungspflicht an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispsoitiv [recte: Dispositiv] Ill befreit. A.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung in Höhe von CHF 6'640.00 sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.00 vom Kanton Bern entschädigt.