Des Weiteren brachte er vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Einsetzung einer Vertretung des Präsidenten (i.V.) sowie den Beizug von Obergerichtssuppleanten gesetzlich regle, was ebenfalls konventionswidrig sei. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Mitgliedern Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Aebi) wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 14.3.2018 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_182/2018 vom 8.5.2018 ab (vgl. Verfahren SK 18 35). Mit Eingabe vom 7.6.2018 lehnte Rechtsanwalt B.__