1746 ff.). Die Entschädigung des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D.________, wurde für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 4.5.2018 festgesetzt. Die Kammer hielt fest, über die allfällige Rückerstattungspflicht an den Kanton Bern und die allfällige Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar werde im Urteil zu befinden sein (pag. 1758 ff.). Der Beschuldigte wurde am 30.5.2018 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20./21.11.2018 vorgeladen. Die (unveränderte) Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 1766 f.). Von Amtes wegen wurden die Strafregisterauszüge vom 22.1.2018 (pag.