Die Verfahrensleitung setzte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 1.2.2018 in Kenntnis, dass die oberinstanzliche Verhandlung vom 2.2.2018 mit Verfügung vom 26.1.2018 abgesetzt worden sei. Eine Kopie der Verfügung wurde Rechtsanwalt B.________ zugestellt, um ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu informieren (pag. 1722). Rechtsanwalt B.________ rügte mit Eingabe vom 5.2.2018 einen weiteren Verstoss gegen Art. 6 EMRK, weil im bisherigen Verfahren nicht sämtliche Belastungszeugen von einem erkennenden Gericht persönlich angehört worden seien (pag. 1724 ff.). Mit Eingabe vom 5.2.2018 nahm Rechtsanwalt D.________ zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung.