5 eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), weil die Besetzung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht einem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK entspreche. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet und deshalb finde oberinstanzlich kein kontradiktorisches Verfahren statt. Aus diesen Gründen sei das Verfahren einzustellen (pag. 1718 ff.; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiernach). Die Verfahrensleitung setzte Rechtsanwalt B._____