Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschlagnahmen der Remington Pump Action, des Geldbetrags von CHF 2‘051.00 sowie der Konten bei der M.________AG (Bank) seien aufzuheben (pag. 1640 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19.7.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1649). Mit Verfügung vom 3.8.2017 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er damit einverstanden sei (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0];