3. Zu den noch nicht liquidierten Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 23‘254.85 (inkl. Auslagen, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 22‘654.85 (inkl. Auslagen, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). III. [amtliche Entschädigungen] IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien bereits vernichtet wurden. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):