2 I. A.________ wird freigesprochen: der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende September / Anfang Oktober 2011 in E.________ durch Erwerb von einigen Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00 sowie Beförderung dieser Pflanzen zum Domizil A.________, F.________strasse, G.________ (AS Ziff. 1.8.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: