2 des Beschlusses). Weiter beschloss die Kammer, diverse Einvernahmeprotokolle und Dokumente aus den Akten zu entfernen und Aktenstellen unkenntlich zu machen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziff. 3 und 4 des Beschlusses). Die Kammer legte die Verfahrenskosten sowie die amtlichen Entschädigungen fest (Ziff. 5-9 des Beschlusses).