, dagegen erhobene Berufung stellte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit begründetem Beschluss vom 9.2.2016 (SK 15 24; pag. 1351 ff.) die Rechtskraft der Freisprüche, der dafür dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten und der ausgerichteten Entschädigung fest (Ziff. 1 des Beschlusses). Sie hob Ziff. II, III und IV des Urteils vom 30.10.2014 aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Ziff. 2 des Beschlusses).