frei von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) in drei Fällen, des Siegelbruchs, des Bruchs amtlicher Beschlagnahme und der Irreführung der Rechtspflege, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘017.45, an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘274.60 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten; Ziff. I des Urteils).