Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 240 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3.5.2017 (PEN 2016 60) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorgeschichte Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt C.________, mit Urteil vom 30.10.2014 (PEN 13 270; pag. 1194 ff., berich- tigt am 29.12.2014, pag. 1206 ff.) frei von den Anschuldigungen der Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) in drei Fällen, des Siegelbruchs, des Bruchs amtlicher Beschlagnahme und der Irreführung der Rechtspflege, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘017.45, an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘274.60 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten; Ziff. I des Urteils). Demgegenüber wurde der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das BetmG in neun Fällen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit Ge- währung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Verbin- dungsbusse von CHF 1‘000.00 und zur Bezahlung von 7/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 49‘122.05, verurteilt (Ziff. II des Urteils). Auf die vom Beschuldigten, seit dem 17.3.2015 neu verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, dagegen erhobene Berufung stellte die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern mit begründetem Beschluss vom 9.2.2016 (SK 15 24; pag. 1351 ff.) die Rechtskraft der Freisprüche, der dafür dem Kanton Bern auferleg- ten Verfahrenskosten und der ausgerichteten Entschädigung fest (Ziff. 1 des Be- schlusses). Sie hob Ziff. II, III und IV des Urteils vom 30.10.2014 aufgrund wesent- licher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Ge- richt zurück (Ziff. 2 des Beschlusses). Weiter beschloss die Kammer, diverse Ein- vernahmeprotokolle und Dokumente aus den Akten zu entfernen und Aktenstellen unkenntlich zu machen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziff. 3 und 4 des Be- schlusses). Die Kammer legte die Verfahrenskosten sowie die amtlichen Entschä- digungen fest (Ziff. 5-9 des Beschlusses). Hinsichtlich der erstinstanzlichen (nicht auf die Einstellung entfallenden) Verfahrenskosten schied sie CHF 7‘000.00 aus und auferlegte sie dem Kanton Bern mit dem Hinweis, dass die restlichen bisher angefallenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘199.85 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) von der Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheids zu verlegen seien (Ziff. 5 des Beschlusses). 2. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte daraufhin mit Urteil vom 3.5.2017 Folgendes (PEN 16 60; pag. 1568 ff.): 2 I. A.________ wird freigesprochen: der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen Ende September / Anfang Oktober 2011 in E.________ durch Erwerb von einigen Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00 sowie Beförderung dieser Pflanzen zum Domizil A.________, F.________strasse, G.________ (AS Ziff. 1.8.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo durch: 1. Anbau im Frühling 2011 von ca. 100 Hanfpflanzen in G.________, beim sog. H.________, in ei- nem Maisfeld und Anstalten treffen zum Befördern dieser Pflanzen am 16.09.2011 (AS Ziff. 1.1.); 2. Besitz von 54 Hanfpflanzen, festgestellt am 16.09.2011, in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, sowie vorangehendem Anbau und Befördern dieser Pflanzen (AS Ziff. 1.2.); 3. Anbau von 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklingen ab Sommer 2011 (festgestellt bei der Haus- durchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Landwirtschaftsbetrieb, I.________(Ort), Spei- cher (AS Ziff. 1.4.); 4. Anbau von 35 Hanfpflanzen und 186 Stecklingen ab Ende September 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller (AS Ziff. 1.6.); 5. Lagerung von Hanfblüten und Hanfpflanzen mit einem Gesamtgewicht von 29,436 kg (inkl. Ver- packung) am 13.10.2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Estrich (AS Ziff. 1.7.); 6. Veräusserung von insgesamt 4 Gramm Cannabis an J.________ in K.________ unter zwei Ma- len, davon ein Mal am / um den 21.10.2010 (AS Ziff. 1.9.); 7. Anbau von 362 Stecklingen und 109 Hanfpflanzen seit ca. Oktober / November 2012 (festge- stellt bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller und Estrich (AS Ziff. 1.10.); 8. Anbau von 110 Stecklingen und 7 Hanfpflanzen ab ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012) in G.________, Liegenschaft A.________, L.________weg, 2. Stock bzw. Estrich (AS Ziff. 1.11.); und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 426 ff. StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 19‘800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.02.2015. Die Untersuchungshaft von 62 Tagen wird im Umfang von 62 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den noch nicht liquidierten Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 23‘254.85 (inkl. Auslagen, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 22‘654.85 (inkl. Auslagen, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). III. [amtliche Entschädigungen] IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien bereits vernichtet wurden. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): – 3 Haushaltsscheren mit BM Rückständen verschmutzt – 1 weisses Metallsieb 3. Ein Minigrip mit div. Bankkarten der Eheleute A.________ wird den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 4. Das Pump Action Gewehr Remington (Serien-Nummer ________) inkl. 2 Patronen ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Ge- werbe der Kantonspolizei Bern freizugeben. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘051.00 wird zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 6. Sämtliche Kontensperren (insbesondere: M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________; M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________ und M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die betreffenden Saldi werden zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet; ein allfälliger Über- schuss zur Deckung der Verbindungsbusse (Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO). Eine allfällige Re- stanz wird dem Beschuldigten überwiesen. 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). […] 3. Berufung Gegen das Urteil vom 3.5.2017 meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 12.5.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1575). Mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche, die Sanktion und die ihm auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verfügungen nach Ziff. IV.4-IV.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte, er sei von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das BetmG in allen neun Fällen freizuspre- chen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Verteidi- gungskosten gemäss Honorarnoten sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9‘300.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen. Er verlang- te zudem eine angemessene Entschädigung für die erlittene immaterielle Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschlagnahmen der Remington Pump Action, des Geldbetrags von CHF 2‘051.00 sowie der Konten bei der M.________AG (Bank) seien aufzuhe- ben (pag. 1640 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19.7.2017 auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1649). Mit Verfügung vom 3.8.2017 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist mitzutei- len, ob er damit einverstanden sei (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 1650 f.). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 24.8.2017 mit, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 1658). Daraufhin wurde der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung auf den 2.2.2018 angesetzt (pag. 1660 ff.). Am 19.1.2018 (Posteingang: 25.1.2018) stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1687 ff.). Mit Verfügung vom 26.1.2018 setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ Frist, um zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stel- lung zu nehmen. Im Übrigen teilte sie mit, die Kammer ziehe in Erwägung, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu entziehen. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. Er wurde des Weiteren aufgefordert, Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzu- reichen. Die Berufungsverhandlung vom 2.2.2018 wurde abgesetzt (pag. 1713 f.). Am 31.1.2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er sei mit der Wahrung der In- teressen des Beschuldigten beauftragt worden. Rechtsanwalt B.________ rügte 5 eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), weil die Besetzung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht einem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK entspreche. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet und deshalb finde oberinstanzlich kein kontradiktorisches Verfahren statt. Aus diesen Gründen sei das Verfahren einzu- stellen (pag. 1718 ff.; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiernach). Die Verfahrensleitung setzte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 1.2.2018 in Kenntnis, dass die oberinstanzliche Verhandlung vom 2.2.2018 mit Ver- fügung vom 26.1.2018 abgesetzt worden sei. Eine Kopie der Verfügung wurde Rechtsanwalt B.________ zugestellt, um ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu informieren (pag. 1722). Rechtsanwalt B.________ rügte mit Eingabe vom 5.2.2018 einen weiteren Versto- ss gegen Art. 6 EMRK, weil im bisherigen Verfahren nicht sämtliche Belastungszeugen von einem erkennenden Gericht persönlich angehört worden seien (pag. 1724 ff.). Mit Eingabe vom 5.2.2018 nahm Rechtsanwalt D.________ zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung. Er beantragte, das Gesuch sei ab- zuweisen (pag. 1728 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1735 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 23.2.2018 die Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der amtlichen Ver- teidigung sowie Belege über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein (pag. 1737 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 27.3.2018 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung entzogen. Rechtsanwalt D.________ wurde aus dem amtlichen Man- dat entlassen. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung wurde als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 1746 ff.). Die Entschädigung des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D.________, wurde für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 4.5.2018 festge- setzt. Die Kammer hielt fest, über die allfällige Rückerstattungspflicht an den Kan- ton Bern und die allfällige Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar werde im Urteil zu befinden sein (pag. 1758 ff.). Der Beschuldigte wurde am 30.5.2018 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20./21.11.2018 vorgeladen. Die (unveränderte) Zusammensetzung der Kam- mer wurde bekannt gegeben (pag. 1766 f.). Von Amtes wegen wurden die Strafregisterauszüge vom 22.1.2018 (pag. 1678) und 5.11.2018 (pag. 1771) sowie die Leumundsberichte inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.1.2018 (pag. 1681 ff.) und 2.11.2018 (pag. 1772 ff.) eingeholt. Im Übrigen reichte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) den Entscheid vom 22.1.2018 betreffend die de- finitive Einziehung einer Waffe (Remington 870 Express, Nr. ________) zu den Ak- ten (pag. 1701 ff.). Mit Verfügung vom 22.5.2018 ersuchte das Verwaltungsgericht 6 des Kantons Bern, über den Abschluss des vorliegenden Verfahrens informiert zu werden (pag. 1763 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 wurde der Be- schuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 1783 ff.). 4. Ausstandsgesuche Die Eingabe vom 31.1.2018 wurde als Ausstandsgesuch gegen Obergerichtssup- pleantin Schwendener, Oberrichter Kiener und Oberrichterin Bratschi entgegen ge- nommen. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Besetzung der Strafkammer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK. Des Wei- teren brachte er vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Einsetzung einer Vertretung des Präsidenten (i.V.) sowie den Beizug von Obergerichtssup- pleanten gesetzlich regle, was ebenfalls konventionswidrig sei. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Mitgliedern Oberrichter Niklaus, Ober- richter Geiser und Oberrichter Aebi) wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 14.3.2018 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_182/2018 vom 8.5.2018 ab (vgl. Verfahren SK 18 35). Mit Eingabe vom 7.6.2018 lehnte Rechtsanwalt B.________ Oberrichterin Bratschi als Kammermitglied ab, weil sie Mitglied der SVP sei und diese Partei aktiv Politik gegen die Rechte und Freiheiten der EMRK betreibe («Selbstbestimmungsinitiati- ve»). Aus diesen Gründen könne Oberrichterin Bratschi nicht unbefangen über die Rügen der Verletzung der EMRK entscheiden. Die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern (mit den Mitgliedern Oberrichter Niklaus, Oberrichter Gei- ser und Oberrichter Aebi) trat mit Beschluss vom 6.7.2018 nicht auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten ein. Dieser Beschluss erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft (vgl. Verfahren SK 18 222). 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 Folgendes (pag. 1794 f.): 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Ge- richtspräsident N.________, vom 03. Mai 2017 dahingehend abzuändern, dass «Das Strafver- fahren PEN 16 60 gegen A.________ wird wegen Verstössen gegen Art. 6 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'321.80 und CHF 8'180.80 für die amtliche Verteidigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'254.85 (inkl. Auslagen) an den Kanton Bern. A.________ wird von der Rückerstattungspflicht an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispsoitiv [recte: Dispositiv] Ill befreit. A.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung in Höhe von CHF 6'640.00 so- wie einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.00 vom Kanton Bern entschädigt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 5 und 6 wird der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 2'051.00 A.________ zurückgegeben und sämtliche Kontensperren (M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________, Konto ________ und Konto ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die betreffenden 7 Saldi werden A.________ zurückbezahlt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 8 wird die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen, erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft erteilt.» 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Ge- richtpräsident N.________, vom 03. Mai 2017, Dispositiv II. dahingehend abzuändern, dass «A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2012 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo gemäss Punkte 1-8 von Schuld und Strafe freigesprochen unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'321.80 und CHF 8'180.80 für die amtliche Verteidigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'254.85 (inkl. Aus- lagen) an den Kanton Bern. A.________ wird von der Rückerstattungspflicht an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispositiv III befreit. A.________ wird für die erlittene Un- tersuchungshaft mit einer Entschädigung in Höhe von CHF 6'640.00 sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 vom Kanton Bern entschädigt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 5 und 6 wird der beschlag- nahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 2'051.00 A.________ zurückgegeben und sämtliche Kon- tensperren (M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________, Konto ________ und Konto ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die betreffenden Saldi werden A.________ zurückgezahlt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 8 wird die Zustimmung zur Löschung, der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft erteilt.» - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel O.________, die Ehefrau des Beschuldigten, wurde am 14.10.2011 (pag. 534 ff.), 7.12.2012 (pag. 542 ff.) polizeilich sowie am 10.7.2012 (pag. 539 ff.) durch die Staatsanwaltschaft und am 30.10.2014 durch die Vorinstanz (pag. 1178 f.) einver- nommen. Der Bruder des Beschuldigten, P.________, wurde am 16.9.2011 (pag. 545 ff.), 14.10.2011 (pag. 548 ff.) polizeilich sowie am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 551 ff.) befragt. Diese Einvernahmen wurden mit Be- schluss vom 9.2.2016 als verwertbar erklärt und nicht aus den Akten gewiesen (pag. 1388 f.). Die Verwertbarkeit dieser Aussagen wurde von Rechtsanwalt B.________ nicht gerügt. Die Kammer hält von Amtes wegen jedoch Folgendes fest: Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2016 vom 24.10.2017 hängt die Belehrung über die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson (Art. 178 f. StPO) zu Beginn der Einvernahme, davon ab, wel- che Stellung ihr im Verfahren zukommt. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schützt, betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person. Dieser nahestehenden Person soll aus Rücksichtnahme auf besonders enge persönliche Beziehungen vor dem Interes- senkonflikt bewahrt werden, entweder wahrheitsgemäss auszusagen und damit die persönliche Beziehung zur beschuldigten Person aufs Spiel zu setzen oder eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses in Kauf zu nehmen. Angesichts der unter- 8 schiedlichen Zielsetzungen des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen Aussageverweigerungsrechts der Zeugin oder des Zeugen erscheint es unerlässlich, die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsper- son zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt. Denn mit dem Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht wird der befragenden Person lediglich signalisiert, dass sie nicht zu Auskünften verpflichtet ist, welche ihr möglicherweise schaden könnten. Geht es aber darum, das sie auch nicht ver- pflichtet ist, zum Nachteil eines Dritten auszusagen, bedarf dies eines spezifischen Hinweises. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der Auskunftsperson im strafpro- zessualen Gesamtgefüge doppeldeutig ist. Nach der gesetzlichen Konzeption führt nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen selber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO). Einvernahmen werden denn auch in erster Linie von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten vorge- nommen (Art. 142 StPO). Führt die Polizei Befragungen durch, kann sie grundsätz- lich nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen befragen. Das Recht zur formellen Zeugeneinvernahme steht ihr hingegen – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme delegierter Befragung nach Art. 142 Abs. 2 StPO – nicht zu. Während sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte somit zu entscheiden haben, in welcher Form die zu befragende Person einvernommen werden soll, nämlich als Beschuldigte(r), Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson, befragt die Poli- zei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, generell als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO), und zwar unabhängig davon, ob die spe- zifischen Voraussetzungen für die Einvernahme nach Art. 178 StPO erfüllt sind oder nicht. Diese «polizeiliche Auskunftsperson» wird in der Literatur als Aus- kunftsperson sui generis bezeichnet. Die einzuvernehmende Person ist auf so- gleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerk- sam zu machen, wenn vor Beginn der Einvernahme klar ist, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handelt. Wird hingegen klarer- weise eine Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO befragt, ist die einzuver- nehmende Person auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO hinzuweisen (E. 1.3 ff.). Vorliegend wurde die Ehefrau und der Bruder des Beschuldigten von der Polizei als Auskunftsperson befragt, weil es die organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Einvernahme der Polizei verwehren, formelle Zeugeneinvernahme durchzuführen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Ehefrau und dem Bruder des Beschul- digten in materieller Hinsicht Zeugenstellung zukommt, weshalb sie auch im poli- zeilichen Verfahren über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 177 StPO zu belehren gewesen wären. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unab- dingbar, die von der Polizei einzuvernehmenden Personen, welchen später im Ver- fahren eventuell Zeugeneigenschaft zukommt, sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf diejenigen eines Zeugen aufmerksam zu ma- chen. Früher gemachte Aussagen bleiben bei einer späteren Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrecht nur verwertbar, wenn der Zeuge schon bei der frühe- 9 ren Einvernahme hinreichend über seine Zeugnisverweigerungsrechte belehrt wur- de (E. 1.3.3). Gestützt auf das Gesagte ist die polizeiliche Befragung von O.________ vom 14.10.2011 (pag. 534-538) sowie die polizeilichen Befragungen von P.________ vom 16.9.2011 (pag. 545-547) und 14.10.2011 (pag. 548-550) nicht verwertbar. Dasselbe hat für Vorhalte aus diesen Befragungen in späteren Einvernahmen zu gelten (Einvernahme des Beschuldigten vom 12.6.2014, pag. 942 Z. 15-17; Einver- nahme von O.________ vom 30.10.2014, pag. 1178, Z. 22-24 und pag. 1178, Z. 36-39). Mangels Relevanz wird darauf verzichtet, die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. Demgegenüber wurde O.________ bei den Einvernahmen vom 10.7.2012 (pag. 539 ff.), vom 7.12.2012 (pag. 542 ff.) und vom 30.10.2014 (pag. 1178 f.) so- wie P.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.7.2012 (pag. 551 ff.) ausreichend über die jeweiligen Zeugnisverweigerungsrechte auf- grund persönlicher Beziehung (Art. 168 Abs. 1 Bst. a und Bst. d StPO) aufmerksam gemacht. Diese sowie sämtliche übrigen Einvernahmen bleiben damit verwertbar. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 nur in Teilen an (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung des Beschuldigten ist, soweit Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs betreffend (Verfügung betreffend Pump Action Remington 870, Se- riennummer ________), mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten: Bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 wurde beim Beschuldigten die Pump Action Remington 870, Kaliber 12/40 (76), Seriennummer ________ inkl. zwei Pa- tronen sichergestellt (pag. 683 ff.; pag. 694). Die Waffe wurde am 18.12.2011/10.1.2012 der Fachstelle Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei Bern übergeben (pag. 702.2). Mit Schreiben vom 10.1.2012 gelangte die Kantons- polizei an den Beschuldigten und teilte ihm mit, es werde beabsichtigt, mit der Be- urteilung der Beschlagnahme bzw. definitiven Einziehung der sichergestellten Waf- fe bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens zuzuwarten (vgl. pag. 1702). Mit Verfügung vom 10.8.2017 zog die Kantonspolizei die sicher- gestellte Waffe definitiv ein und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung sei diese an einen Waffenhändler zu verkaufen und ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschuldigten auszubezahlen (pag. 1702). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 22.1.2018 ab (pag. 1701 ff.). Gegen den Entscheid der POM wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren 100.2018.46 f.) eingereicht (vgl. pag. 1763 f.). Der Strafrichter kann nach der Rechtsprechung nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waf- fen werden hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, 10 wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25.11.2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Dem Beschuldigten wird vorliegend nicht der Vorwurf gemacht, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig gemacht zu haben. Entsprechend wurde die Waffe der Fachstelle Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei Bern überge- ben (pag. 702.2). Die Waffe wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nie beschlagnahmt. Die Zuständigkeit zur Beschlagnahme bzw. Einziehung der Waffe lag damit bei der Kantonspolizei als Verwaltungsbehörde (Art. 31 WG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Kantonalen Waffenverordnung [KWV; BSG 394.511.1]). Die Be- schlagnahme bzw. Einziehung der Pump Action Remington 870 ist folglich im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern zu beurteilen. Mangels Zuständigkeit hat die Kammer nicht über die Pump Action Remington 870 inkl. Patronen zu befinden. Es ist soweit die Waffe be- treffend nicht auf die Berufung einzutreten. Damit ist die Verfügung Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 1572) in Rechtskraft erwachsen. Vom Beschuldigten nicht angefochten wurde der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I des Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen Ziff. VI.1-Ziff. IV.3. Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen bleiben damit die Schuldsprüche wegen den Widerhandlungen gegen das BetmG in neun Fällen (Ziff. II des Urteils- dispositivs) inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Verfügun- gen Ziff. IV.5-Ziff. IV.8. Die Kammer verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist auf- grund der Berufung alleine des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») ge- bunden. II. Formelle Rügen der Verteidigung 8. Antrag auf Einstellung des Verfahrens 8.1 Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte bereits in den schriftlichen Eingaben vom 31.1.2018 (pag. 1718 ff.) und vom 5.2.2018 (pag. 1728 ff.) die Einstellung des Ver- fahrens wegen einer Verletzung von Art. 6 EMRK. Zur Begründung brachte er vor, Art. 6 EMRK sei verletzt, weil die Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren nicht teilnehme. Zudem seien nicht sämtliche Belastungszeugen von ei- nem erkennenden Gericht persönlich angehört worden, sondern in den Urteilser- wägungen sei einzig auf die im Vorverfahren erstellten Einvernahmeprotokolle ver- wiesen worden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 erklärte Rechtsanwalt B.________ sodann zusammengefasst, es liege insgesamt ein unfaires Verfahren vor, weshalb Art. 6 EMRK verletzt sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Belastungszeugen Q.________ und J.________ nicht durch die Kammer und in 11 Anwesenheit des Beschuldigten befragt worden seien. Zwar seien beide Zeugen parteiöffentlich befragt worden. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Einvernahmen jedoch nicht hinreichend verteidigt gewesen. Das Vertrauensver- hältnis zu den amtlichen Verteidigern sei zerrüttet gewesen, die amtlichen Verteidi- ger hätten den Belastungszeugen keine Ergänzungsfragen gestellt und damit die Interessen des Beschuldigten nicht ausreichend gewahrt. Fehlerhafte Beweisab- nahmen seien gestützt auf das Unmittelbarkeitsprinzips zu wiederholen. Dies sei nicht geschehen, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliege. Des Weiteren sei durch den Wechsel der amtlichen Verteidiger eine effektive Verteidigung des Beschuldigten verunmöglicht worden. Er (Rechtsanwalt B.________) sei aufgrund der Verletzung von Art. 6 EMRK nicht in der Lage, sich mit den Zeugenaussagen ausreichend auseinanderzusetzen, um das Beweisergebnis substantiell zu ändern. Wenn im Laufe des Verfahrens die Zusammensetzung des Gerichts ändere, seien Beweiserhebungen zu wiederholen. Dies habe auch im Fall eines Wechsels der amtlichen Verteidigung zu erfolgen. Auch aus diesem Grund sei der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Zudem habe die Generalstaatsan- waltschaft nicht am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen (pag. 1782; pag. 1795). 8.2 Zur Befragung von Q.________ und J.________ Mit Beschluss der Kammer vom 20.11.2018 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Befragung von Q.________ sowie J.________ abgewiesen (pag. 1794). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen we- nigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeu- ge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Be- fragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss na- mentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Be- weiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24.10.2016 E. 4.3.2.). Q.________ wurde am 17.10.2011 durch die Polizei (pag. 558 f., Aussa- geverweigerung) sowie am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 561 ff.) befragt. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand parteiöffentlich in Anwesen- heit des ehemaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt C.________ statt. J.________ wurde am 24.10.2011 durch die Polizei (pag. 487 ff.; pag. 491 ff.), am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 494 ff.) sowie am 2.5.2017 durch die Vorinstanz (pag. 1537 ff.) befragt. Die Einvernahmen vom 10.7.2012 und vom 2.5.2017 fanden wiederum parteiöffentlich in Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ statt. Der Beschuldigte bzw. seine ehemaligen amtlichen Verteidiger hatten damit im vorliegenden Verfahren ausrei- chend Gelegenheit, die Aussagen der Belastungszeugen Q.________ und J.________ auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und in Frage zu stellen. Zwar war der Beschuldigte an den fraglichen Einvernahmen nicht dabei (mit Ausnahme 12 der Einvernahme von J.________ vom 2.5.2017). Dieser Umstand hat jedoch kei- nen Einfluss auf die Verwertbarkeit. In diesem Zusammenhang ist auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, nach welcher es neben der schriftli- chen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der Beschuldigten bedarf. Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen ist fakultativ (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_16/2015 vom 12.3.2015 E. 1.4.2). Ent- gegen den Behauptungen des Beschuldigten kann ferner keine Rede davon sein, Rechtsanwalt C.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ hätten den Belastungs- zeugen keine Fragen gestellt. Bei der parteiöffentlichen Befragung von Q.________ vom 10.7.2012 stellte Rechtsanwalt C.________ zum Schluss der Einvernahme eine Ergänzungsfrage (pag. 562 f., Z. 56 ff.). J.________ wurden durch Rechtsanwalt D.________ in der Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (pag. 1537, Z. 28 ff.; pag. 1538, Z. 1 ff.). Der Beschul- digte behauptete diesbezüglich, nicht Rechtsanwalt D.________ habe die Fragen gestellt, sondern er selbst sei es gewesen. Selbst wenn diese Behauptung effektiv zutreffen würde, wäre dies nur ein weiterer Beweis dafür, dass die Konfrontation mit dem Zeugen J.________ hinreichend stattgefunden hat. Entgegen den Aus- führungen von Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK zudem keine gerichtliche Befragung der (Belastung- )Zeugen notwendig. Vielmehr reicht die Gewährung des Konfrontationsrechts ge- stützt auf das Gesagte einmal im Verlauf des Verfahrens. Der Konfrontationsan- spruch des Beschuldigten wurde folglich nicht verletzt. Der Anspruch auf oberinstanzliche Befragung der Zeugen Q.________ und J.________ lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit dem Unmittelbar- keitsprinzip begründen. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist not- wendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck ei- ner Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweis- mittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20.6.2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massge- bend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24.6.2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erfor- derlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24.6.2014 E. 2.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Die nachfolgende Beweiswürdigung hängt nicht in entscheidender Weise vom Eindruck der Aussagen von Q.________ oder J.________ ab. Zwar belastete J.________ den Beschuldigten betreffend den Vorwurf Ziff. 1.9 der Anklageschrift. Seine Aussagen stellen jedoch nicht die einzi- gen direkten Beweismittel dar. Als objektive Beweismittel stehen der Kammer die SMS zwischen J.________ und dem Beschuldigten zur Verfügung, in welcher über den Kauf von «weed» diskutiert wurde (pag. 110, Auswertung pag. 486). Zudem liegen auch weitere Zeugenaussagen vor, die dem Beschuldigten unterstellen, Ma- 13 rihuana abgegeben bzw. verkauft zu haben (insbesondere R.________ und S.________, vgl. zum Ganzen Ausführungen unter Ziff. 13 und Ziff. 17 ff. hiernach). Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10.7.2012 selbst, J.________ Marihuana zumindest zum Probieren abgegeben zu haben (pag. 618, Z. 275 ff.; pag. 619, Z. 295). Erst in den folgenden Einvernahmen bestritt der Be- schuldigte eine Übergabe von Marihuana an J.________. Es handelt sich folglich nicht um eine klassische Aussage gegen Aussage Situation, die eine Befragung von J.________ durch die Kammer erfordern würde. Ähnliches hat für den Zeugen Q.________ zu gelten, der bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17.10.2011 die Aussage verweigerte (pag. 558 f.) und erst bei der Staatsanwaltschaft Aussa- gen zur Sache machte (pag. 561 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.7.2012 belastet Q.________ den Beschuldigten einzig mit Angaben vom Hörensagen. Er führte deutlich aus, er habe nie etwas mit eigenen Augen gesehen, sondern nur gehört, der Beschuldigte «mache etwas mit Gras» (pag. 562, Z. 38 f.; pag. 562, Z. 43 ff.). Der Beweiswert der Aussage von Q.________ ist damit gering, zumal er keine eigenen Erkenntnisse zum Verhalten des Beschuldigten schildern konnte. Es handelt sich damit keineswegs um einen Hauptbelastungszeugen. Eine weitere Befragung durch die Kammer war demnach nicht erforderlich. Gestützt auf das Gesagte liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. Eine oberin- stanzliche Befragung der Zeugen Q.________ und J.________ war nicht ange- zeigt. Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer die erstmals in der Berufungsverhand- lung vom 20.11.2018 vorgebrachten Anträge des Beschuldigten verspätet. Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache. Allerdings erklärte das Bundesgericht, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht worden sei, hänge von den konkreten Umständen des Ein- zelfalls ab, zumal auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen auch ver- zichtet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befra- gung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_800/2016 vom 25.10.2017 E. 3.4.3 nicht publiziert in BGE 143 IV 397). Das Be- rufungsverfahren SK 17 240 wurde mit Berufungsanmeldung vom 3.5.2017 bzw. mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 eröffnet. Die erste oberinstanzliche Haupt- verhandlung war für den 2.2.2018 geplant. Rechtsanwalt B.________ informierte die Kammer bereits mit Schreiben vom 31.1.2018 über die Mandatierung. Ab die- sem Zeitpunkt reichte er zwei Eingabe mit Anträgen auf Einstellung des Verfahrens 14 wegen einer Verletzung von Art. 6 EMRK ein – einmal davon rügte er die fehlende Befragung von Hauptbelastungszeugen durch das Gericht, ohne jedoch konkrete Beweisanträge zu stellen. Rund 10 Monate nach dieser Eingabe fand schliesslich die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 20.11.2018 statt, bei welcher Rechts- anwalt B.________ erstmals konkrete Anträge um Einvernahme zweier Belas- tungszeugen stellte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 hätte zuwarten müssen, um die Anträge zu stellen. Das Verhalten des Beschuldigten verletzt unter Berück- sichtigung des Gesagten Treu und Glauben. Dies gilt umso mehr, als es dem bis- herigen Verhalten des Beschuldigten entspricht, die Absetzung von Hauptverhand- lungen zu erwirken bzw. erwirken zu wollen. So machte der Beschuldigte kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.10.2014 (PEN 13 270) geltend, er sei verhandlungsunfähig (pag. 1142 ff.; Verhandlungsfähigkeit bestätigt mit Gutach- ten von Dr. T.________ vom 29.10.2014, pag. 1160 ff.). Vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom 2./3.5.2017 stellte der Beschuldigte am 11.4.2017 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Verschiebung der Hauptverhand- lung (pag. 1485 ff.). Beide Gesuche wurden abgewiesen (pag. 1522 ff.). Unmittel- bar vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.2.2018 reichte der Be- schuldigte am 19.1.2018 (Posteingang 25.1.2018) wiederum ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ein (pag. 1687 ff.), weshalb die oberinstanzli- che Hauptverhandlung kurzfristig abgesetzt werden musste (pag. 1713 f.). Nach Ansicht der Kammer sind die erstmals in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 gestellten Anträge auf Einvernahme von Q.________ und J.________ folglich verspätet. 8.3 Zur Frage der effizienten Verteidigung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen der Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt etwa vor bei krassen Frist- und Termin- versäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorg- falt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen. Als schwere Pflichtverletzung fällt indes nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht (BGE 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010, in: Pra 2010 Nr. 104 E. 2.1). Der Verteidiger hat die Pflicht, den Beschuldigten wirkungsvoll und sachgerecht zu vertreten. So hat er sich etwa anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung hinreichend zu allen sich im Prozess stellenden wesentlichen Fragen zu äussern. Dabei muss er einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, um für diese ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Es kommt ihm bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie aber ein erhebli- ches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23.12.2011 E. 1.3 ff.). 15 In den amtlichen Akten findet sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten kein Hinweis auf eine unzureichende amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ oder Rechtsanwalt D.________. Insbesondere stellt der Verzicht, Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, nicht per se ein fehlerhaftes Prozessverhal- ten dar. Oftmals ist ein Verzicht auf Ergänzungsfragen aus taktischen Gründen an- gezeigt. Im Übrigen geht der Beschuldigte fehl in der Annahme, seine amtlichen Verteidiger hätten den Zeugen keine Ergänzungsfragen gestellt. Rechtsanwalt C.________ (bzw. teilweise sein Substitut) stellte bei den parteiöffentlichen Einver- nahme von S.________ (pag. 500, Z. 120 ff.; pag. 950, Z. 36 ff.), R.________ (pag. 521, Z. 113 ff.; pag. 948, Z. 32 ff.), O.________ (pag. 541, Z. 69 ff.; pag. 1178, Z. 41 ff.), P.________ (pag. 557, Z. 214 ff.), Q.________ (pag. 562, Z. 54 ff.), U.________ (pag. 582, Z. 188 ff.), V.________ (pag. 1172, Z. 40 ff.), W.________ (pag. 1175, Z. 1 ff.) sowie X.________ (pag. 1176, Z. 11 ff.) jeweils Ergänzungsfragen. Rechtsanwalt D.________ tat dies bei den Befragungen von J.________ (pag. 1537, Z. 28 ff.), S.________ (pag. 1540, Z. 27 ff.) sowie R.________ (pag. 1542, Z. 32 ff.). Die Behauptung, die amtlichen Verteidiger hät- ten keine Ergänzungsfragen gestellt, ist aktenwidrig. Im Übrigen stellten die beiden amtlichen Verteidiger auch dem Beschuldigten mehrfach Fragen (pag. 626, Z. 546 ff.; pag. 627, Z. 590 ff.; pag. 646, Z. 168 ff.; pag. 941, Z. 5 ff.; pag. 946, Z. 18 ff.; pag. 1180, Z. 34 ff.; pag. 1549, Z. 11 ff.). Es ist folglich nicht erkennbar, inwiefern Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ den Beschuldigten während den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht effizient vertreten hätten. Zwar stellte der Beschuldigte wiederholt (am 20.2.2015, am 11.4.2017 sowie am 19.1.2018) ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Gesuche wur- den jedoch mehrheitlich abgewiesen (einmalig Wechsel gutgeheissen am 17.3.2015, zumal Rechtsanwalt C.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat bat, pag. 1308 ff.; Entzug der amtlichen Verteidigung am 27.3.2018). Den ersten Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte der Beschuldigte erst nach seiner Verurteilung vom 30.10.2014. Sämtliche Einvernahmen, welchen Rechtsan- walt C.________ beiwohnte, wurden folglich während eines intakten Mandatsver- hältnisses geführt. Der Beschuldigten lehnte Rechtsanwalt D.________ zwar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ab. Er gab sich allerdings anlässlich dieser Hauptverhandlung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ zufrieden. Generell erklärte der Beschuldigte am Schluss der erstin- stanzlichen Hauptverhandlungen vom 30.10.2014 und 2.5.2017 sogar ausdrück- lich, seine amtlichen Verteidiger hätten korrekt plädiert (pag. 1182: der Beschuldig- te führte aus «[…], dass korrekt sei, was sein Anwalt im Plädoyer vorgebracht ha- be»; pag. 1557: «Herr D.________ habe dies sehr gut gemacht»). Im Übrigen er- wirkten die amtlichen Verteidiger zugunsten des Beschuldigten die Kassation des ersten erstinstanzlichen Urteils vom 30.10.2014 (vgl. Eingabe Rechtsanwalt C.________ pag. 1071 ff., pag. 1128 ff.; pag. 1286 f.; Rechtsanwalt D.________ pag. 1335 ff.). Insgesamt sind keine Verfehlungen der amtlichen Verteidiger er- sichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er Beweise für ein krass fehlerhaftes Verhalten der Verteidiger – diese mit Hilfe von Rechtsanwalt B.________ anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 vorgebracht hätte. 16 Die Rüge der nicht ausreichend bzw. nicht effizienten Verteidigung zielt folglich ins Leere. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaf- fenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung (von der Eröffnung der Ver- handlung [Art. 339 Abs. 1 StPO] bis zur Urteilseröffnung [Art. 351 StPO]) in der gleichen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin aus, so wird gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzich- teten darauf (Bericht der Expertenkommission zum Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, S. 140; KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Fol- gen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 243; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 335; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 335). Art. 335 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass der Richter, der bei der Urteilsfin- dung mitwirkt, zumindest alle in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Be- weise eigens wahrnimmt (KAUFMANN, a.a.O., S. 244; vgl. auch Urteil des BGer 6B_14/2012 vom 15.09.2012 E. 3.4). Entgegen den Behauptungen der Verteidi- gung lässt sich dieser Grundsatz jedoch nicht auf den Wechsel der amtlichen Ver- teidigung übertragen. Die amtliche Verteidigung fällt kein Urteil über den Beschul- digten, sondern vertritt dessen Interessen. Art. 134 StPO sieht entsprechend beim Wechsel einer amtlichen Verteidigung keine Wiederholung von Beweisabnahmen vor. Im Übrigen geht ein Wechsel des Spruchkörpers durch Einreichung der Beru- fung an die Rechtsmittelbehörde einher und Rechtsanwalt B.________ nahm an sämtlichen oberinstanzlichen Beweisabnahmen teil. Die Rüge des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8.4 Zur Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren Das Bundesgericht setzte sich mit Urteil 6B_1442/2017 vom 24.10.2018 ausführ- lich mit der Rechtsprechung des EGMR betreffend die Teilnahme der Staatsan- waltschaft an Gerichtsverhandlungen auseinander. Dem Gericht kommt nach der StPO bei der Beweisführung zwingend eine aktive Rolle zu. Es muss die beschul- digte Person an der mündlichen Hauptverhandlung von Amtes wegen sowohl zur Person als auch zur Sache befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.2). Die StPO schreibt die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündli- chen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als ei- nem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantrage (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Im Übrigen steht es der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persön- lich vor Gericht aufzutreten. Art. 340 Abs. 1 Bst. b stellt zudem klar, dass die An- klage an der Hauptverhandlung, nach einer allfälligen Behandlung von Vorfragen, nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann. Allfällige Prozesshindernisse vorbehalten, kann eine be- schuldigte Person nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens daher nur noch 17 freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Die StPO kennt zudem keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift an der mündlichen Verhandlung zu ver- lesen (E. 5.6.1 ff.). Das Gericht ist unabhängig davon zu Beweisabnahmen ver- pflichtet, ob die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung anwesend ist oder nicht (E. 5.7). Die Kammer ist vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Aus- führungen unter Ziff. 7 hiervor). Der Beschuldigte kann folglich maximal zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘800.00, so- wie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 verurteilt werden. Damit liegt kein Fall von Art. 405 Abs. 3 StPO vor und die Generalstaatsanwaltschaft war nach geltendem Verfahrensrecht nicht verpflichtet, die Anklage in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich zu vertreten. Die Verfahrensleitung lud die General- staatsanwaltschaft entsprechend nicht vor und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht übernimmt mit Verweis auf das Gesagte durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft befugt bzw. verpflichtet, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 StPO bzw. im Berufungsverfahren Art. 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen einge- halten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesenheit der General- staatsanwaltschaft (allein) dieser oblegen hätten. Es liegt damit keine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. 8.5 Schlussfolgerung Eine Verfahrenseinstellung ist in den in Art. 319 StPO genannten Gründen möglich (Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Das vorliegende Verfahren wurde im Einklang mit den Bestimmungen der StPO durchgeführt. Die Nichtteil- nahme der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Q.________ und J.________ stellen kei- nen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Der Beschuldigte wurde ferner ausreichend verteidigt. Es fehlt somit weder an Prozessvoraussetzungen noch bestehen Pro- zesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe (Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c und Bst. e sowie Art. 319 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich nicht er- füllt. Weil kein Verfahrensmangel vorliegt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Heilung des Mangels nicht. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wohnhaft an der F.________strasse in G.________. Der landwirtschaftliche Betrieb seines Vaters und Bruders befindet sich im gleichen Dorf im I.________(Ort). Der Beschuldigte ist zudem Eigentümer der Liegenschaft L.________weg in G.________. Aufgrund einer anonymen Meldung konnte durch die Kantonspolizei Bern am 16.9.2011 festgestellt werden, das in einem Maisfeld 18 des Landwirtschaftsbetriebs der Familie des Beschuldigten Marihuana angebaut und abtransportiert wurde (pag. 87 f.). Im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens fanden in der Folge mehrere Hausdurchsuchungen in den drei Liegenschaften statt. Mit Hausdurchsuchung vom 16.9.2011 wurde das Domizil des Beschuldigten durchsucht, wobei die Polizei auf verschiedene Hanf- pflanzen stiess (pag. 662 ff.). Bei den Hausdurchsuchungen vom 13.10.2011 konn- ten im Domizil des Beschuldigten und dem Hof I.________(Ort) diverse Hanfpflan- zen und Indooranlagen festgestellt werden (pag. 679 ff.). Am 30.11.2012 wurde das Domizil des Beschuldigten sowie seine Liegenschaft am L.________weg durchsucht. Es kamen erneut Hanfpflanzen und Indooranlagen zum Vorschein (pag. 731 ff.). Dem Beschuldigten wird gestützt auf die Erkenntnisse im Vorverfahren mit Ankla- geschrift vom 18.12.2013 vorgeworfen, sich der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Frühling 2011 bis Oktober / No- vember 2012 in G.________ und anderswo «durch Finanzierung und Betrieb von mehreren Hanfindooranlagen, Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmit- teln nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum, Herstellung, Besitz, Kauf, Veräusse- rung und Verschaffen von Cannabis sowie Anstaltentreffen dazu» schuldig ge- macht zu machen (pag. 891 ff.). Die nachfolgende Beweiswürdigung wird zur bes- seren Nachvollziehbarkeit auf die verschiedenen Hausdurchsuchungen, die Fest- stellungen im Maisfeld sowie den Vorwurf des Verkaufs von Marihuana aufgeteilt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13 ff. hiernach). Betreffend die theoretischen Aus- führungen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1593 ff., S. 10 ff. der Urteils- begründung). 10. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 584 ff.; pag. 605 ff.; pag. 611 ff.; pag. 637 ff.; pag. 642 ff.; pag. 649 ff.; pag. 659 ff.; pag. 940 ff.; pag. 1180 f.; pag. 1783 ff.), von J.________ (pag. 487 ff.; pag. 494 ff.), S.________ (pag. 97 ff.; pag. 950), Y.________ (pag. 502 ff.), Z.________ (pag. 506 f.; pag. 508 ff.), AA.________ (pag. 513 ff.), R.________ (pag. 518 ff.; pag. 948 ff.), AD.________ (pag. 525 ff.; pag. 528 f.), O.________ (pag. 539 ff.; pag. 542 ff.; pag. 1178 f.), P.________ (pag. 551 ff.), Q.________ (pag. 558 ff.; pag. 561 ff.), AB.________ (pag. 564 f.; pag. 566 ff.), U.________ (pag. 572 ff.; pag. 577 ff.), V.________ (pag. 1172 f.), W.________ (pag. 1174 f.) und von X.________ (pag. 1176 f.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird sofern vorhanden vollumfäng- lich auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorin- stanz (pag. 1595 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) sowie auf die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Anzeigerap- port vom 30.10.2011 inkl. Fotodokumentation (pag. 86 ff.), der Anzeigerapport vom 17.12.2011 (pag. 103 ff.), der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen 19 Untersuchungsergebnissen vom 31.10.2011 (pag. 118 f.; pag. 220 f.), der Anzeige- rapport vom 17.12.2011 (pag. 120 f.), die Fotodokumentation der Hausdurchsu- chungen vom 13.10.2011 (pag. 122 ff.), der Berichtsrapport vom 30.11.2012 (pag. 150 ff.) und vom 1.1.2013 (pag. 154 ff.), das anonyme Schreiben aus dem Jahr 2010 (pag. 144), die handschriftlichen Notiz (pag. 145 f.), die IRM Analyse vom 11.1.2013, vom 23.9.2011 und vom 25.10.2011 (pag. 158; pag. 213 ff.; pag. 217 ff.), der Anzeigerapport vom 2.5.2013 (pag. 159 ff.), die Fotodokumentati- on der Hausdurchsuchungen vom 30.11.2012 (pag. 174 f.; pag. 176 ff.; pag. 180 ff.; pag. 185 f.; pag. 187 f.), die Renditeberechnungen der Kantonspolizei (pag. 195 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 29.1.2013 (pag. 199 f.), der Anzeigerapport vom 24.9.2011 (pag. 222 f.), die Unterlagen der AC.________AG (pag. 226 ff.; pag. 236 ff.), die Bankunterlagen des Beschuldigten (pag. 245 ff.), die Auswertung des Computers des Beschuldigten (pag. 479 ff.), die Hausdurchsu- chungsprotokolle vom 16.9.2011 (pag. 662 ff.), 13.10.2011 (pag. 681 ff.) und vom 30.11.2012 (pag. 731 ff.) sowie der Berichtsrapport vom 18.12.2012 inkl. Daten der geheimen Überwachungsmassnahmen (pag. 750 ff.; Datenträger pag. 770). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 11. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Anklagepunkte. Zwar ist unbe- stritten, dass die fraglichen Hanfpflanzen, Stecklinge und Hanfblüten auf einem von seinem Bruder bewirtschafteten Maisfeld und in drei von ihm zugänglichen Liegen- schaften (F.________strasse, I.________(Ort) und L.________weg) gefunden wurden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, die Indooranlagen, Hanfpflanzen, Stecklinge und Blüten seien zwar bei ihm gefunden worden, würden jedoch einem Dritten gehören. Mit dem Anbau, der Ernte, dem Transport oder der Lagerung des Marihuanas habe er nichts zu tun gehabt. 12. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren keine Aus- führungen zur Sache. Er beschränkte sich auf die Rüge formeller Punkte und er- klärte, er sei nicht in der Lage, sich mit den sich in den Akten befindenden Aussa- gen der Auskunftspersonen und Zeugen auseinanderzusetzen, weil diese Aussa- gen bestritten und im Rahmen eines unfairen Verfahrens entstanden seien. Ihm sei eine Überprüfung dieser Aussagen durch die Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme von Q.________ und J.________ verunmöglicht worden (pag. 1795). 13. Generelle Aussagenwürdigung des Beschuldigten Zu Beginn des Strafverfahrens legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (betref- fend Hanfpflanzen auf dem Maisfeld und an der F.________strasse im Jahr 2011). Danach führte er aus, es sei alles durch einen Dritten angepflanzt und geerntet worden. Ihm würden keine Hanfpflanzen gehören. Nach der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 bestätigte der Beschuldigte allerdings wiederum anfänglich, er ha- be die Indooranlagen (F.________strasse und L.________weg) selbst – ohne Hilfe oder Beteiligung von Anderen – angebaut und gepflegt. In den weiteren Einver- 20 nahmen und letztlich auch bei der oberinstanzlichen Befragung widerrief er diese Aussagen erneut und behauptete, es sei alles durch einen Dritten gemacht worden und er habe nichts damit zu tun. Das slalomartige Aussageverhalten des Beschul- digten vermag nicht zu überzeugen. Zur Erklärung, warum er nicht von Anfang an gesagt habe, dass der Hanf einer Drittperson gehöre, brachte der Beschuldigte Verschiedenes vor. So behauptete er, man hätte ihn sonst ausgelacht (pag. 614, Z. 130 f.). Er sei davon ausgegangen, es sei legal, Hanf anzubauen, wenn man ihn nicht verkaufe (pag. 626, Z. 548 f.). Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie oder seinem Haus etwas geschehe (pag. 627, Z. 586 ff.). Den Namen des Dritten dürfe er nicht sagen, weil ihm das so gesagt worden sei (pag. 628, Z. 621) bzw. er wolle den Namen aus diversen Gründen nicht bekannt geben (pag. 946, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte behauptete teilweise auch, er habe nichts von den Indooranlagen bei sich zu Hause gewusst. Man habe nur begonnen, Sachen zu vermuten und mit der Zeit habe man einige Sachen auch angesprochen (pag. 1549, Z. 39 ff.) bzw. er habe zwar teilweise Sachen gewusst, aber nicht alles (pag. 1788, Z. 32 ff.). In An- betracht der räumlichen Verhältnisse der vom Beschuldigten bewohnten F.________strasse und der Grösse der dort wiederholt aufgefundenen Indooranla- gen ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte nichts von diesen wusste. Dies gilt umso mehr, als gemäss Angaben der Polizei der Geruch von Marihuana bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 besonders stark wahrnehmbar war (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiernach). Auf Frage, warum der Beschuldigte den Anbau von Marihuana toleriert habe, erklärte er ferner, aus Gutmütigkeit heraus. Er habe dem Anderen geglaubt, dass es nicht so schlimm sei (pag. 623, Z. 455 f.). Oberinstanzlich erklärte er ebenfalls, die Leute seien immer wieder gekommen und hätten ihm gesagt, es sei nicht so schlimm. Es sei nur CBD Hanf, nicht starkes Zeug. Dann habe er wieder nachgegeben und es «fahren lassen» (pag. 1789, Z. 9 ff.). Auch diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen, zumal dem Beschuldig- ten die strafrechtliche Bedeutung der Sache spätestens nach der seiner Ansicht nach schockierenden Intervention vom 16.9.2011 auf dem Maisfeld bewusst sein musste. Entsprechende Risiken einzig aus Gutmütigkeit einzugehen, ist nicht ein- leuchtend. Erstmals bei der Einvernahme vom 12.12.2012 behauptete der Beschuldigte fer- ner, er sei massiv unter Druck gesetzt worden (pag. 643, Z. 41 f.). Dies sei auch der Grund gewesen, warum er am Anfang die Delikte auf sich genommen habe (pag. 941, Z. 44 ff.; pag. 942, Z. 22 ff.; pag. 1548, Z. 22 ff.; pag. 1788, Z. 41 ff.). Den Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf Druckausübung entnehmen. Ge- rade die ersten Geständnisse des Beschuldigten zum Hanf auf dem Maisfeld und im Keller der F.________strasse sind sehr ausführlich und in freier Erzählung er- folgt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach). Die Polizisten V.________, W.________ und X.________ bestätigten zudem übereinstimmend, den Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt zu haben. Er habe vielmehr von sich aus zugegeben, dass der Hanf ihm gehöre (pag. 1172, Z. 30 ff.; pag. 1173, Z. 9 ff.; pag. 1174, Z. 37 ff., pag. 1176, Z. 40 ff., pag. 1177, Z. 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erfolgten zudem regelmässig in Anwesenheit seiner Verteidigung. Es wurde nie unzulässiger Druck gerügt und der Beschuldigte bestätigte die Rich- tigkeit der Einvernahmeprotokolle jeweils mit seiner Unterschrift. Als der Beschul- 21 digte nach seinem anfänglichen Geständnis neuerdings behauptete, er habe nichts mit dem Anbau von Hanfpflanzen zu tun, fragte der Staatsanwalt anlässlich der Be- fragung vom 10.7.2012 sogar, ob sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt bespre- chen möchte (pag. 615, Z. 134 f.). Nach einer Besprechung zwischen dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger lässt sich dem Einvernahmeprotokoll folgendes Verbal entnehmen: «Der Anwalt erklärt, dass er seinen Mandanten darauf hinge- wiesen hat, dass wenn er andere Aussagen macht als vorher, dies unglaubwürdig erscheint. Herr A.________ wird heute erklären, wie die Sache tatsächlich passiert ist» (pag. 615, Z. 141 ff.). Daraufhin blieb der Beschuldigte bei der Version eines Dritten, um dies in späteren Einvernahmen allerdings wieder teilweise anzupassen (vgl. obige Ausführungen). Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte die Aussagen aus freiem Willen machte und keineswegs unter Druck gesetzt wurde. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte – wäre er effektiv unter Druck ge- setzt worden, ein Geständnis abzulegen – nicht in der Lage war, konstant und gleichbleibend bei einer Version der Geschehnisse zu bleiben. Eine unzulässige Druckausübung auf den Beschuldigten schliesst die Kammer nach dem Gesagten aus. Im Übrigen machte der Beschuldige auch widersprüchliche Angaben zu seinem Konsum. Anfänglich gab er an, ab und zu Marihuana zu konsumieren. Das letzte Mal sei ca. eine Woche her gewesen und er rauche in der Regel zwei bis drei Mal pro Woche einen Joint (pag. 586, Z. 100 ff.). Später führte er jedoch aus, er habe nur behauptet, dass er kiffe, weil man ihm sonst sowieso nicht habe glauben wollen (pag. 945, Z. 13 ff.; pag. 1545, Z. 11 ff.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeu- gen. Die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten sind in Übereinstimmung und mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz als Schutzbehauptungen im Zu- sammenhang mit dem geltend gemachten Eigenkonsum zu werten. Dies gilt umso mehr, als die wiederholten Drogentests beim Beschuldigten negativ ausfielen (pag. 87; pag. 106; pag. 118 f.). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte des Wei- teren, er wisse nicht viel über Hanf. Er kenne den Sortenkatalog nicht und könne auch nicht sagen, was für Hanf er auf dem Maisfeld angepflanzt habe (pag. 585, Z. 50 f.). Er wisse über den besten Erntezeitpunkt nicht Bescheid (pag. 586, Z. 67 ff.) und wisse auch nicht, wie viel Ertrag mit der Ernte erzielt hätte werden können (pag. 586, Z. 93 ff.). In einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch an, es habe sich auf dem Feld um Industriehanf gehandelt und der THC-Gehalt sei nicht zu hoch gewesen (pag. 614, Z. 124 ff. – der THC-Gehalt der Hanfpflanzen auf dem Maisfeld betrug allerdings 2.6 bis 3.8%; vgl. Ausführungen unter Ziff. 14.2 hiernach). Der Beschuldigte gab daraufhin immer wieder an, über Hanf Bescheid zu wissen (pag. 615, Z. 158 ff.; pag. 615, Z. 168 f.; pag. 1545, Z. 10 f.; pag. 1545, Z. 24 ff.; pag. 1787, Z. 6 ff.; pag. 1787, Z. 23 ff.). Den Unterschied zwischen lega- lem und illegalem Hanf kenne er und habe er als Landwirt auch immer gekannt (pag. 1787, Z. 35 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist erstaunlich, dass der Beschuldigte dennoch behauptete, nicht zu wissen, was «weed» bedeute (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 17.2 hiernach). Dieses anfänglich behauptete «Nichtwissen» des Beschuldigten ist nicht mit der späteren «Fachsimpelei» verein- bar. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geständ- 22 nissen jeweils behauptete, nicht viel über Hanf zu wissen – ging es darum, die Schuld einem Dritten zuzuschieben allerdings erklärte, viel über Hanf und dessen Herstellung zu wissen. Auf Vorhalt der handschriftlichen Notiz zu den Hanfsamen gab der Beschuldigte grundsätzlich zu, er habe diese verfasst. Er sei auf einer [Internet-]Seite mit Hanf gewesen, weil es ihn wundergenommen habe, was die alles anbieten würden. Dann habe er sich einfach ein paar Sachen aufgeschrieben (pag. 609, Z. 197 ff.). Auf Frage was genau der Sinn und Zweck der Notizen gewesen sei, gab der Be- schuldigte nur ausweichende Antworten (pag. 609, Z. 203; pag. 609, Z. 207 f.). Er wisse auch nicht, was «WDSS [recte: WSS] skunk wenig» bedeute. THC sei etwas mit der Stärke (pag. 617, Z. 238 ff.). In einer späteren Einvernahme behauptete der Beschuldigte, «der Andere» habe auf dem PC nach Hanfsorten geschaut. «Man» bzw. er selbst habe die Notizen aufgeschrieben. Es seien wahrscheinlich Sorten- namen. Aber er wisse nicht mehr, warum er es aufgeschrieben habe (pag. 944, Z. 43 ff., pag. 945 Z. 1 f.). Letztlich behauptete der Beschuldigte, er wisse nicht, um was es sich bei dieser Notiz gehandelt habe (pag. 1547, Z. 14 f.). Dieses auswei- chende Aussageverhalten ist nicht überzeugend. Der Beschuldigte stellte im Ver- lauf des Strafverfahrens wiederholt unter Beweis, dass er sehr wohl über Marihua- na, dessen unterschiedliche Verwendungen und die gesetzlichen Regelungen Be- scheid wusste. Anlässlich der Auswertung des sichergestellten Laptops konnte zu- dem der Zugriff auf einschlägige Internetseiten (Hanfsamen für Innenräume) fest- gestellt werden (pag. 112). Es ist demnach nicht plausibel, dass sich der Beschul- digte ohne jegliche Hintergedanken einer Onlinerecherche gewidmet und Notizen dazu gemacht haben soll. Auf https://www.______________ lässt sich dazu Fol- gendes nachlesen: Energieschub und Entspannung gibt es mit WSS Skunk: WSS Skunk Cannabis bringt mit einem THC- Gehalt von zehn bis 20 Prozent schon ein gutes Maß mit, um ein tolles High auszulösen. Und das kann sich sehr sehen lassen, denn beim High ist WSS Skunk Cannabis sehr vielseitig aufgestellt. Denn auch, wenn es eigentlich entgegengesetzte Wirkungen sind, bringt WSS Skunk Cannabis nicht nur ein Energieschub, sondern auch noch Entspannung. Wie das gehen soll? Nun ja, es gibt der be- kanntlich nichts, was es nicht gibt. Beim WSS-Skunk Cannabis anfangs sehr energiegeladen, sodass man sich quasi wie neu geboren fühlt und zudem das Gefühl hat, dass man Bäume ausreißen könnte. Erst nach einiger Zeit nimmt die Energie im Körper etwas ab und man wird immer entspannter. Ir- gendwann setzt so der typische Stoned-Effekt ein, der an Entspannung der komm zu toppen ist. Die- se Kombination aus Energie und später einsetzende Entspannung ist ein Faktor, warum WSS-Skunk Cannabis bei vielen Leuten zu beliebt ist. Und bezüglich Erntemenge: Beim Ernteertrag ist die WSS Skunk Hanfpflanze zugegebenermaßen eher unteres Mittelfeld. Diese Umschreibung lässt keinen Zweifel am (illegalen) Zweck dieses Marihuana- Typ offen und bietet zudem auch eine mögliche Erklärung für das auf der Notiz an- gefügte Wort «wenig». Der Beschuldigte schrieb sich neben «WSS skunk wenig» zudem zahlreiche weitere Notizen zu Hanfsorten auf, u.a.: «super skunk viel», «big bund», «with widow» «norden lights», «chronic cup», «arctic sun», «pure power plant PPP THC sehr viel» (vgl. pag. 145 f.). Sämtliche Notizen betreffen Hanfsorten 23 mit einem hohen THC-Gehalt. Der Beschuldigte wollte sich folglich nicht einfach nur etwas über Hanf informieren, sondern suchte explizit nach Hanfsorten mit ei- nem hohen THC-Gehalt und wohl auch optimalem Ernteertrag. Auch zum angeblichen Produkt, das er bzw. «der Andere» habe produzieren wol- len, machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zuerst behauptete er, es sei ein Produkt, das man in der Landwirtschaft und im Haushalt gebrauchen könne. Man könne das auch spritzen. Aber er könne nicht sagen, was es genau für ein Produkt gewesen sei, weil es sonst alle wissen und es patentieren würden (pag. 609, Z. 183 ff.). Auch später erklärte er, es habe sich um ein Mittel für die Landwirtschaft gehandelt, aber er könne es nicht genau sagen, weil «er» (der Drit- te) dieses entwickelt habe und patentieren lassen wolle (pag. 614, Z. 122 ff.; pag. 942, Z. 28). Er gab an, er wisse nicht genau, wie man das Produkt herstelle, man müsse irgendwie die ätherischen Öle gewinnen (pag. 623, Z. 445 f.). Das ma- che man mit kochen oder destillieren (pag. 639, Z. 84; pag. 652, Z. 109 ff.). Mit die- sem ätherischen Öl habe man dann ein Produkt für die Landwirtschaft, zum Sprit- zen herstellen wollen. Die Wirkung des Produkts wolle er aber nicht verraten bzw. es sei als Fliegenmittel gedacht gewesen (pag. 652, Z. 109 ff.). Schliesslich erklärte er, «der Andere» habe den Hanf für die Herstellung des Produkts gebraucht. Er selbst sei auch daran interessiert gewesen, dieses Produkt herzustellen. Es habe aber nichts mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt. Der Hanf sei sozusagen sehr mild gewesen (pag. 946, Z. 22 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte sodann, manche Leute seien auf die Idee gekommen, CBD Hanf anzupflanzen (pag. 1790, Z. 13 ff.). Ob «er» mit dem Produkt weitergefahren sei oder wie der Stand der Din- ge heute sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass das Produkt heute auf dem Markt sei. Es sei einfach um dieses Produkt und nicht um Betäubungsmittel gegangen. Auch heute gebe es Abnehmer, die Landwirte suchen würden, die CBD Hanf an- pflanzen würden (pag. 1790, Z. 18 ff.). Die Geheimniskrämerei des Beschuldigten um das Produkt für die Landwirtschaft ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als er letztlich behauptete, das Pro- dukt sei bereits auf dem Markt, er sich jedoch weiterhin weigerte, konkrete Anga- ben dazu zu machen. Beschreiben was dieses Produkt genau ist, konnte er nie. Jedenfalls sind seine oberinstanzlichen Anmerkungen betreffend CBD Hanf nicht mit den vorherigen Behauptungen, es habe sich um ein Spritzmittel für die Land- wirtschaft gehandelt, vereinbar. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den im vorliegenden Strafverfahren sichergestellten Hanfpflanzen, Hanf- blüten oder Stecklingen um CBD Hanf gehandelt hat. Die Analyse der THC- Gehalte widerlegt dies klarerweise (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach) Auch bezüglich Herstellung des Produkts widersprach sich der Beschuldigte mehr- fach. So sprach er zwischendurch auch immer wieder von sich selbst, der es habe herstellen wollen (pag. 652, Z. 109 ff.). Dies obwohl doch ein Dritter die Hanfpflan- zen angebaut habe. Der Beschuldigte blieb folglich auch diesbezüglich nicht kon- sequent bei der Dritttäterschaft. Teilweise gab er auch wieder zu, selbst Gerät- schaften für die Indooranlagen gekauft zu haben (pag. 652, Z. 125 f.). Letztlich ist schwer verständlich, warum der Beschuldigte gegenüber der Polizei anfänglich lie- ber Hanfanbau, Ernte und einen mutmasslich hohen THC-Gehalt eingestand, als sich wegen der Produktion eines (legalen) Produkts der Gefahr der Lächerlichkeit 24 aussetzen zu wollen (pag. 614, Z. 129 ff.). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Erwähnung des Produkts in den Augen des Beschuldigten im zweiten Anlauf weni- ger lächerlich war. Die Vorinstanz führte sodann mehrere Zeugenaussagen auf, welche den Beschul- digten hinsichtlich dem Verkauf von Marihuana belasteten (pag. 1601 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): So hat S.________ an der Einvernahme vom 14.01.2013 bei der Kantonspolizei Bern ausgesagt, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte Marihuana verkauft bzw. unentgeltlich abgegeben ha- be. Das Marihuana sei wahrscheinlich verschenkt worden, er habe auf alle Fälle kein Geld gesehen. Dies sei im Jahre 2011, sicher vor April 2011, als sein Bruder noch gelebt habe, gewesen (pag. 498 Z. 29-39 und Z. 46, pag. 499 Z. 48-49, pag. 500 Z. 104-110). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.06.2014 im Verfahren PEN 13 270 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 02.05.2017 im Verfahren PEN 16 60 hat S.________ bestätigt, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte Marihu- ana abgegeben und verkauft habe (pag. 950 Z. 16-19, pag. 1540 Z. 17-18, pag. 1541 Z. 14-18). Das Gericht erachtet S.________ grundsätzlich als glaubwürdig, so waren seine Aussagen mehrheitlich widerspruchslos und detailliert. S.________ konnte z.B. detailliert Auskunft über das Versteck des Marihuanas auf dem Bauernhof geben. So hat er bei der Polizei folgendes zu Protokoll gegeben: „Das war im Bauernhaus der Eltern. In einem Schrank draussen, wo er auch die Motorsägen darin hatte.“, „Es war in einem Doppelplatt der Coop-Zeitung eingewickelt.“ oder „Im Stöckli des Bauernhauses, zwischen Latten und Fensterladen, hatte ich auch einmal etwas gesehen.“ (pag. 499 Z. 53-61). Zwi- schen den ersten Einvernahmen bei der Polizei und den Einvernahmen vor Gericht liegen dann auch mehrere Jahre, womit sich Abweichungen in den Aussagen mit dem Zeitablauf erklären lassen und in einem gewissen Mass sogar aufdrängen. Ebenfalls ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der Zeuge S.________ sich an der Hauptverhandlung nicht mehr an alles erinnern konnte. Es spricht für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, dass er die ihm vorgehaltenen Aussagen nicht einfach bejaht, obwohl er sich (nachvollziehbar) nicht mehr an alles erinnern kann. S.________ belastete den Be- schuldigten dann auch nicht unnötig, so hat er z.B. zu Protokoll gegeben, dass er nach April 2011 nie mehr gesehen habe, dass der Beschuldigte Marihuana abgegeben habe (pag. 500 Z. 121-124). R.________ hat an der delegierten Einvernahme vom 15.01.2013 bei der Kantonspolizei ausgesagt, dass er selber nie Cannabisprodukte vom Beschuldigten gekauft oder erhalten habe. Er glaube aber, dass die anderen, welche auf dem Bauernhof gearbeitet hätten, zwischendurch statt Geld Cannabis vom Beschuldigten erhalten hätten. Er habe dies nie selber gesehen, aber die anderen hätten es ihm gesagt (pag. 520 Z. 56-86, pag. 521 Z. 114-122). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.06.2014 im Verfahren PEN 13 270 hat R.________ seine Aussagen dahingehend ergänzt, dass auch er auf dem Bauernhof des Beschuldigten arbeiten gegangen sei. Er selber habe vom Beschuldigten nie et- was direkt in die Hand bekommen, das Gras hätten sie jeweils für verschiedene Arbeiten als Gruppe bekommen. Die anderen seien einfach rein und danach wieder mit Gras rausgekommen (pag. 948 Z. 11-27 und Z. 33-41). An der Hauptverhandlung vom 02.05.2017 im Verfahren PEN 16 60 hat R.________ dann erneut zu Protokoll gegeben, dass er und weitere Personen ab und zu beim Be- schuldigten gearbeitet hätten und statt mit Geld mit Gras bezahlt worden seien (pag. 1542 Z. 2-3 und Z. 20-23). Das Gericht erachtet die Aussagen von R.________ ebenfalls grundsätzlich als glaubhaft. Insbesondere belastet R.________ sich mit seinen Aussagen schlussendlich indirekt auch selbst, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Es sind des Weiteren keine Gründe ersichtlich, weshalb R.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Zudem gibt es diverse weitere Personen, welche – wenn auch hauptsächlich vom Hörensagen – mitbekommen haben, dass der Beschuldigte 25 Cannabis verkauft hat (vgl. z.B. Z.________: pag. 510 Z. 64-66; AD.________: pag. 526 Z. 35-41, pag. 529 Z. 33-41; Q.________: pag. 562 Z. 35-39). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die frag- lichen Zeugenaussagen sind ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte we- sentlich mehr mit Hanf zu tun hatte, als er die Kammer glauben machen will. Soweit relevant werden weitergehende Ausführungen zu den Aussagen des Be- schuldigten bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Anklagepunkten gemacht. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass das Aus- sageverhalten des Beschuldigten seine Glaubwürdigkeit insgesamt massgeblich erschüttert. Seine Aussagen imponieren durch höchst widersprüchliche Angaben zur Täterschaft und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den einzelnen Sachver- halten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1598 ff., S. 15 ff.) erachtet auch die Kammer das Aussageverhalten des Beschuldigten als unglaubhaft. 14. Zu Ziff. 1.1 der Anklageschrift (Hanf im Maisfeld) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 18.12.2013 unter Ziff. 1.1 Fol- gendes zur Last gelegt (pag. 891): [Widerhandlung gegen das BetmG] 1.1. indem der Beschuldigte im Frühling 2011 in G.________, beim sog. H.________, in einem Mais- feld Hanfpflanzen anbaute, die ca. 100 Hanfpflanzen am 16.09.2011 erntete und Anstalten traf, diese abzutransportieren, bzw. zu befördern, was allerdings durch die polizeiliche Intervention verhindert wurde. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwi- schen 2.6 und 3.8 % (IRM Gutachten, 23.09.2011). 14.2 Würdigung durch die Kammer Aufgrund einer anonymen telefonischen Meldung begab sich die Kantonspolizei Bern am 16.9.2011 zum Maisfeld H.________. Dort angelangt konnte die Polizei feststellen, wie der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Bruder P.________ damit beschäftigt war, das Maisfeld mit zwei landwirtschaftlichen Traktoren zu ernten. Im angrenzenden Waldstück konnte ein Sachentransportanhänger (BE ________) ge- funden werden, welcher offenbar die Böschung herunter gestossen worden war. Auf dem Anhänger befanden sich ca. 50 Hanfpflanzen. Auf dem Maisfeld konnten ca. 50 weitere Hanfpflanzen gesichtet werden, welche in der näheren Umgebung wie auch im Inneren des Feldes verpflanzt waren. Einige Hanfpflanzen waren zu- dem in kleine Töpfe eingepflanzt. Dem Beschuldigten und seinem Bruder wurde er- laubt, weiterhin Mais zu ernten. Nach Einbruch der Dunkelheit konnte durch die Po- lizei beobachtet werden, wie eine unbekannte Person versuchte, das auf dem Sachentransportanhänger sichergestellte Hanf in den Wald hinaus zu werfen bzw. vom Tatort wegzunehmen. Die anschliessende Verfolgung verlief negativ. Einige Hanfpflanzen konnten im Wald wieder aufgefunden werden (pag. 87 ff.; vgl. Fotos pag. 95 ff.). Die Analyse der Hanfblüten aus dem Maisfeld (15 Stück, vgl. pag. 214 f.) ergab einen THC-Gehalt von 2.6 bis 3.8% (pag. 216, Asservat-Nr. 11-11680.1). 26 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16.9.2011 gab der Beschuldigte zu, den Hanf auf dem Maisfeld im Frühling 2011 angepflanzt zu haben. Er schilderte aus- führlich, wie er dabei vorging. So sei im Frühling der Mais schlecht gewachsen und er habe überall, wo es Lücken gegeben habe, Hanf gesät. Die Hanfsamen habe er vom «Gras», das er einige Jahre zuvor an einem Openair gekauft habe (pag. 585, Z. 26 ff.). Der Beschuldigte gab zudem an, er wisse nicht, wie hoch der THC-Gehalt der Hanfpflanzen sei, allerdings gehe er davon aus, dass er zu hoch sein werde (pag. 585, Z. 61 f.). Zu den auf dem Feld eingepflanzten Hanfpflanzen erklärte der Beschuldigte sodann, er habe diese später gesetzt und sie seien bis jetzt noch nicht richtig gewachsen. Es habe ihn gereut, diese einfach wegzuwerfen. Darum habe er sie eingetopft. Er wisse aber nicht, was er mit diesen Pflanzen weiter ge- macht hätte. Vielleicht hätte er sie auch einfach am Waldrand stehen lassen (pag. 587, Z. 127 ff.). Er habe einen Teil vom Hanf für den Eigenkonsum gebrau- chen wollen. Nun sei es aber viel zu viel geworden und er habe sich noch nicht überlegt, was er mit dem restlichen Hanf hätte tun wollen (pag. 586, Z. 74 ff.). Zwar gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu, den Hanf selbst gesät und geerntet zu haben. Allerdings versuchte er, die Angelegenheit herunterzuspie- len. So überzeugt nicht, dass er eine solche Menge Hanf nur zum Eigenkonsum hätte pflanzen wollen. Im Übrigen würde sich diesfalls die Frage stellen, warum er – obwohl er bereits erkannt hatte, dass es «viel zu viele» Pflanzen waren – sich dennoch die Mühe machte, die noch nicht erntereifen Pflanzen in Töpfe umzu- pflanzen, um diese dann allenfalls am Waldrand stehen zu lassen. In der folgenden Einvernahmen zeigte sich der Beschuldigte geschockt über das Ausmass der Strafverfolgung. Er erklärte, wenn er das gewusst hätte, hätte er das «Zeug’s» nicht am Tag vom Feld geholt (pag. 606, Z. 22 ff.). Mit dieser Aussage bestätigte er implizit, gewusst zu haben, dass es sich um illegalen Hanf handelte – er jedoch das Ausmass der Folgen unterschätzte. Er erklärte zudem im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, das Hanf auf dem Feld sei für «das Produkt» gedacht gewesen und dasjenige im Keller (vgl. Ziff. 15 ff. hiernach) für den Eigen- konsum (pag. 609, Z. 178 f.). In den folgenden Einvernahmen bestritt der Beschul- digte, Hanf angebaut zu haben. Die Hanfpflanzen auf dem Feld würden jemand anderem gehören. Er habe nur so getan, als ob es seine seien, weil er kein gros- ses Theater gewollt habe (pag. 614, Z. 110 ff.). Der Beschuldigte erklärte nach ei- ner Besprechung mit seinem Rechtsanwalt, er bleibe dabei, der Hanf auf dem Maisfeld sei von einer Drittperson angepflanzt worden und dieser habe ein Produkt zur landwirtschaftlichen Verwendung herstellen wollen (pag. 615, Z. 145 ff.). Er dür- fe aber nicht sagen, wer diese Drittperson gewesen sei – man habe ihm gesagt, er dürfe keine Namen nennen (pag. 616, Z. 174 ff.). In der Folge blieb der Beschuldig- te dabei, ein Dritter habe den Hanf auf dem Maisfeld angepflanzt (pag. 618, Z. 258 f.; pag. 619, Z. 306; pag. 941, Z. 40 f.; pag. 1544, Z. 39 ff.). Wie bereits ausgeführt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht überzeu- gend. Es ist nicht verständlich, warum der Beschuldigte – wären die Pflanzen effek- tiv von einem Dritten gewesen – dies nicht von Anfang an und konsequent ausge- sagt hätte. Der Beschuldigte widersprach sich teilweise innerhalb von nur wenigen Sätzen. So erklärte er, er habe nur vom Hanf gewusst, dieser habe aber jemand 27 anders gepflanzt. «Er» (ein Dritter) habe ein Produkt herstellen wollen (pag. 614, Z. 121 ff.). Und gleich darauf sprach der Beschuldigte davon, er habe am Anfang nicht die Wahrheit gesagt, weil man ihn sonst ausgelacht hätte, dass «er» («ich») ein Produkt habe herstellen wollen (pag. 614, Z. 129 ff.). Der Beschuldigte behaup- tete des Weiteren, er habe noch nie zu einem anderen Zweck als zur Herstellung «dieses Produkts» Hanf angebaut (pag. 616, Z. 186 ff.) – kurz zuvor hatte er je- doch angegeben, bereits früher sei auf ihrem Hof Hanf und Flachs angepflanzt worden, um Seile und Kleider herzustellen (pag. 615, Z. 159 f.). Es ist auch nicht überzeugend, dass sich der Beschuldigte nachträglich dann doch nicht mehr daran erinnern konnte, warum er einen Teil der Hanfpflanzen in Töpfe umgepflanzt hatte (pag. 620, Z. 347 ff.). Die Erklärungen des Beschuldigten zum Sachentransportanhänger auf dem Mais- feld sind des Weiteren nicht nachvollziehbar. Er behauptete, der Dritte habe ihm gesagt, es sei legal Hanf anzubauen, wenn man es nicht als Droge verkaufe (pag. 619, Z. 312 f.). Dennoch erklärte er, sie (er und sein Bruder) hätten den Sachentransportanhänger die Böschung heruntergestossen, weil sie nicht gewollt hätten, dass jemand sagte, ihnen würde der Hanf gehören (pag. 620, Z. 336 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten würde keinen Sinn machen, wäre er davon aus- gegangen, der Anbau und die Ernte des Hanfs seien legal. Das Verstecken des Sachentransportanhängers lässt vielmehr darauf schliessen, dass es dem Be- schuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich um illegalen Hanf handelte. Hätte er sich nämlich effektiv vom Hanf auf dem Feld distanzieren wollen, hätte er vor- sichtshalber wohl eher die Polizei avisiert, statt mit der Ernte zu beginnen, die Hanfpflanzen auszusondern und auf dem Sachentransporter zu lagern. Der Be- schuldigte sagte ferner nachweislich falsch aus, indem er behauptete, er habe den Hanf nicht geerntet (pag. 614, Z. 120). Diese Aussage ist offensichtlich unzutref- fend, zumal er von der Polizei während dem Ernten des Hanfs, also in flagranti, entdeckt wurde. Dies bestätigten die drei Polizisten V.________ (pag. 1172 ff.), W.________ (pag. 1174 ff.) und X.________ (pag. 1176 ff.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz (pag. 1603 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung) den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift als erstellt. 15. Zu Ziff. 1.2 der Anklageschrift (Hausdurchsuchung F.________strasse vom 16.9.2011) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgewor- fen (pag. 891): [Widerhandlung gegen das BetmG] 1.2. indem der Beschuldigte am 16.09.2011 in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, im Besitz von 54 Hanfpflanzen war, welche er zuvor im vorgenann- ten Maisfeld, beim sog. H.________ angebaut, geerntet und nach seinem Domizil transportiert hatte. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.0 und 1.9 % (IRM Gutachten, 23.09.2011). 28 15.2 Würdigung durch die Kammer Nach der Intervention auf dem Maisfeld willigte der Beschuldigte in eine formlose Hausdurchsuchung an der F.________strasse ein. Bei der Hausdurchsuchung wurden lediglich jene Behältnisse und Räume durchsucht, von welchen der Be- schuldigte angab, es würde sich Hanf darin befinden. Es konnten insgesamt 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse gefunden werden (pag. 89). Die Analyse der Hanfblüten aus der Hausdurchsuchung (8 Stück, vgl. pag. 214 f.) er- gab einen THC-Gehalt von 1.0 bis 1.6% (pag. 216, Asservat-Nr. 11-11680.2). Zu den 54 Hanfpflanzen erklärte der Beschuldigte, diese seien aus dem Maisfeld gewesen. Der «Andere» habe diese bei ihm zu Hause gelagert (pag. 621, Z. 358 f.; vgl. auch pag. 1546, Z. 1 ff.). Er selbst habe nichts damit zu tun, es sei einfach um die Herstellung «dieses Produkts» gegangen (pag. 621, Z. 362). Später korrigierte der Beschuldigte allerdings seine Aussage und behauptete, die Pflanzen habe «ir- gendjemand» im Keller gehabt (pag. 942, Z. 41) bzw. auf Frage, wie der Hanf in seinen Keller gekommen sei, «diverse Leute» hätten Zutritt zu seinen Wohnungen gehabt. Die Räume seien frei zugänglich gewesen und man habe es gar nicht ge- merkt, wenn jemand gekommen sei (pag. 1546, Z. 11 ff.). Auch hier sagte der Beschuldigte widersprüchlich und nicht nachvollziehbar aus. Es kann weitestgehend auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldig- te war zu Beginn geständig – aus diesem Grund führte er die Polizei denn auch zu den 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse. Zwar blieb der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen dabei, dass es doch nicht seine Pflanzen seien (pag. 942, Z. 41; pag. 1546, Z. 1 ff.). Hätten diese effektiv einem Dritten gehört, hätte der Beschuldigte dies jedoch von Anfang an konsequent so ausgesagt. Es ist nicht überzeugend, die Polizei auf jene Räume hinzuweisen, in welchen Hanfpflan- zen versteckt waren, ohne anzugeben, dass diese einem Dritten gehören. Im Übri- gen erklärte der Beschuldigte anfänglich ausführlich, warum er die Pflanzen auf dem Feld eingetopft hatte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14.2 hiervor). Entspre- chendes wäre kaum zu erwarten, wenn der Beschuldigte nichts damit zu tun ge- habt hätte. Wie bereits erwähnt erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Be- schuldigte die Hanfpflanzen auf dem Maisfeld angepflanzt und geerntet hatte. Demzufolge und gestützt auf das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschul- digten gilt weiter als erstellt, dass auch die 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse dem Beschuldigten gehörten und er diese vorgängig vom Mais- feld abtransportiert hatte. Der Sachverhalt nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift ist damit erstellt. 16. Zu Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 der Anklageschrift (Hausdurchsuchungen F.________strasse und I.________(Ort) vom 13.10.2011) 16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vor- geworfen, sich wie folgt schuldig gemacht zu haben (pag. 892): 29 [Widerhandlungen gegen das BetmG] 1.4. indem der Beschuldigte ab Sommer 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Landwirtschaftsbetrieb, I.________(Ort), Speicher, eine Hanfin- dooranlage betrieb bzw. 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklinge anbaute und besass. Der in den si- chergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.4 und 2.2 % (IRM Gut- achten, 25.10.2011, Asservat 11-12945.3); […] 1.6. indem der Beschuldigte ab Ende September 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, eine Hanfin- dooranlage betrieb bzw. 35 Hanfpflanzen, welche er u.A. zuvor in einem Waldstück, im sog. AE.________., gezogen hatte, und 186 Stecklinge besass, daneben in einem weiteren Raum einen Arbeitsplatz zur Verarbeitung der Pflanzen eingerichtet hatte. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 6.0 und 8.0 bzw. 1.2 bis 2.0 % (IRM Gutachten, 25.10.2011, Asservat 11-12945.2 und Asservat 11-12945.4); 1.7. indem der Beschuldigte am 13.10.2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Estrich, Hanfblüten und Hanfpflanzen mit einem Gesamtgewicht von 29,436 kg (inkl. Verpackung) lagerte. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 3.1 und 4.3 % (IRM Gutachten, 25.10.2011, Asservat 11-12945.1). 16.2 Würdigung durch die Kammer Die Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 im I.________(Ort) erfolgte aufgrund ei- nes anonymen Hinweises. Nach der Hausdurchsuchung im I.________(Ort) gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei spontan an, er habe bei sich zu Hause an der F.________strasse auch noch eine kleinere Menge Hanf gelagert. Daraufhin erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung an der F.________strasse. Schon beim Betreten des Gebäudes habe gemäss Polizei ein starker Marihuanageruch wahr- genommen werden können. Bei den Hausdurchsuchungen vom 13.10.2011 konnte je eine Hanfindooranlage im I.________(Ort) im Speicher (15 Stecklinge, 17 Hanf- pflanzen) sowie an der F.________strasse im Keller (35 Hanfpflanzen, 186 Steck- linge) entdeckt werden. An der F.________strasse im Estrich wurden ferner 29.436 kg (inkl. Verpackung) gelagerte Hanfblüten und Hanfpflanzen entdeckt (pag. 103 ff.). Die Analyse der Hanfpflanzen ergab einen THC-Gehalt von 1.4 bis 2.2% (Spei- cher I.________, Asservat-Nr. 11-12945.3, pag. 219), 6.0 bis 8.0% (Keller F.________strasse, Asservat-Nr. 11-12945.2, pag. 219) sowie 3.1 bis 4.3% (Estrich F.________strasse, Asservat-Nr. 11-12945.1, pag. 219). Die Stromab- rechnungen der AC.________AG ergaben ferner gegenüber dem Vorjahr ab Janu- ar 2011 einen beinahe doppelt so hohen Stromverbrauch für die Liegenschaft I.________(Ort) (pag. 106; pag. 226 ff.). Anfänglich legte der Beschuldigte auch betreffend diese Anklagepunkte ein Ge- ständnis ab und machte relativ ausführliche Angaben zu den Indooranlagen. Auf Frage, wann er mit dem Bau von Indooranlagen angefangen habe, erklärte der Be- schuldigte, bei ihm unten (F.________strasse) habe er erst Ende September ange- fangen. Die Indooranlage im Speicher (I.________(Ort)) habe er im Sommer in Be- trieb genommen (pag. 606, Z. 38 ff.). In Übereinstimmung mit seinen früheren Aus- 30 sagen gab der Beschuldigte zuerst an, er habe die Samen für die Indooranlagen vom Hanf, den er geraucht habe, denn er konsumiere zwischendurch (pag. 607, Z. 61 ff.). Allerdings erklärte er in der gleichen Einvernahme, die Materialien für die Indooranlage habe er von einem Kollegen aus Burgdorf, vor welchem er etwas Angst habe. Seinen Namen wolle er daher nicht nennen (pag. 607, Z. 83 ff.). Die- ser Kollege habe ihm gesagt, er könne Hanf für ihn besorgen. Und er habe diesem Kollegen gesagt, der THC-Gehalt spiele für ihn keine Rolle. Der Beschuldigte habe gedacht, wenn er das Gras billig kaufen könne, könne er weiter an den Produkten rumpröbeln (pag. 607, Z. 91 ff.). In der Folge behauptete der Beschuldigte aller- dings, der Hanf sei zur Herstellung «dieses Mittels» gewesen und von jemand an- derem angebaut worden (pag. 616, Z. 184 ff.; pag. 621, Z. 385; pag. 622, Z. 413 ff.; pag. 623, Z. 431 ff.). Er habe nichts mit den Indooranlagen zu tun gehabt (pag. 622, Z. 404; pag. 943, Z. 5 f.; pag. 943, Z. 16 ff.). Die Räume seien auch frei zugänglich und «jemand» habe dort die Sachen ausprobiert (pag. 1546, Z. 32 f.). Sie [die Familie des Beschuldigten] hätten nie einen Geruch im Haus wahrgenom- men oder die Menge der Pflanzen gesehen (pag. 1789, Z. 16; pag. 1789, Z. 41 ff.). Die später gemachten Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13 ff. hiervor). Es ist nicht überzeugend, dass er nicht von den Indooranlagen gewusst haben will, zumal der Hanfgeruch gemäss Anzei- gerapport bereits beim Betreten des Hauses intensiv wahrnehmbar gewesen sei. Nach dem für ihn angeblich schockierenden Ausmass der polizeilichen Intervention auf dem Maisfeld, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte den Betrieb bzw. den Anbau der Anlagen in seinen Räumlichkeiten durch einen Dritten sofort unterbunden hätte. Wenn er von den Vorfällen vom 16.9.2011 effektiv so geschockt gewesen wäre, hätte er wohl kaum wenige Tage später aus Gutmütigkeit heraus von einem anderen eine Hanfindooranlage in seinen Räumlichkeiten bauen lassen, im Vertrauen darauf, dass es nicht so schlimm oder nicht illegal sei (pag. 623, Z. 454 ff.). Der Beschuldigte hat zudem eine Frau und zwei kleine Kinder, mit wel- chen er die Liegenschaft an der F.________strasse bewohnt. Es ist nur schwer vorstellbar, wie er unter diesen Umständen das Ein- und Ausgehen eines Dritten zwecks Anbau und Lagerung von Hanf in Estrich und Keller des Familiendomizils nicht hätte bemerken resp. gar tolerieren sollen. Im Übrigen blieb der Beschuldigte auch hier nicht konstant bei der Version des Dritttäters. Obwohl er bereits behaup- tet hatte, die Indooranlage habe einem Dritten gehört, erklärte er, der Hanf sei schlecht gewachsen, darum habe «er» (der Beschuldigte) oft etwas probiert und es habe nicht funktioniert (pag. 609, Z. 173 ff.). Der Fotodokumentation der Haus- durchsuchung vom 13.10.2011 kann ferner entnommen werden, dass im Keller und im Estrich der F.________strasse, am Ort am dem die Indooranlage stand bzw. die Hanfpflanzen waren, auch zahlreiche persönliche Gegenstände des Beschuldigten vorhanden waren (pag. 125 Dreirad für Kind; pag. 128 Büromaterial; pag. 131 Ge- schirr). Auch dies spricht gegen die Version eines Dritten, der im Domizil des Be- schuldigten ohne dessen Wissen eine Indooranlage dieser Grösse betrieben haben soll. Es erscheint zudem fraglich, warum der Beschuldigte von diesem Dritten nie für den hohen Stromverbrauch entschädigt worden wäre (vgl. seine Aussagen pag. 618, Z. 249 f.), zumal der Beschuldigte nach eigenen Angaben kaum Ein- 31 kommen erzielte. Zum erhöhten Stromverbrauch erklärte er zuerst, das liege wohl am Heizen (pag. 606, Z. 55 ff.). Später erklärte er jedoch, sie hätten früher nicht durchgehend an der F.________strasse gewohnt, sondern ab und zu auf dem Bauernhof und seine Frau auch oft bei ihren Eltern. Zudem hätten sie für die Kinder zusätzlich geheizt (pag. 617, Z. 208 ff.). Auch sein Bruder habe für die Säue mehr geheizt (pag. 617, Z. 224 ff.). Diese widersprüchlichen Erklärungen sind untauglich als Begründung für den erhöhten Stromverbrauch in der Liegenschaft I.________(Ort). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten auch die Sachverhalte nach Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 sowie Ziff. 1.7 der Anklageschrift als erstellt. 17. Zu Ziff. 1.9 der Anklageschrift (Veräusserung von Marihuana) 17.1 Zu Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird sodann folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 892): [Widerhandlungen gegen das BetmG] 1.9. indem der Beschuldigte dem ihm bekannten J.________ in K.________ unter zwei Malen, da- von ein Mal am / um den 21.10.2010, insgesamt 6 Gramm Cannabis verkaufte und unentgeltlich abgab, und indem er auch S.________, Z.________, R.________, AF.________, AG.________ und AH.________ zu unbekannten Zeitpunkten vor April 2011 in G.________ und anderswo entgeltlich und unentgeltlich unbekannte Mengen Cannabis abgab. 17.2 Würdigung durch die Kammer Am 14.10.2011 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass J.________ – gespeichert unter «JJ.________» – dem Beschuldigten am 21.10.2010 um 19.40 Uhr folgende Nachricht schrieb: «Hey A.________, wie gsehts us mit weed? Sött 40g ha müglechst schnäu ;)». Der Be- schuldigte antwortete am 22.10.2010 um 08.13 Uhr mit folgender Nachricht: «Auso wenn u wo» (pag. 110, Auswertung pag. 486). Der Beschuldigte gab zu, J.________ zu kennen. Auf Frage, um wen es sich bei der auf seinem Mobiltelefon unter «JJ.________» gespeicherten Person handle, erklärte der Beschuldigte, das sei jemand, den er vom Busfahren kenne (pag. 608, Z. 119 f.). Auf Vorhalt der SMS erklärte der Beschuldigte, er verstehe unter «weed» nichts. Es sei irgendwie um einen Computer gegangen und er habe diesem JJ.________ nie Hanf verkauft (pag. 608, Z. 122 ff.). Es könne zwar sein, dass er diese SMS geschickt habe, aber es sei nie «etwas» zu Stande gekommen (pag. 619, Z. 286 f.; pag. 943, Z. 35 f.). Er bestätigte jedoch, J.________ habe 40 g «weed» bei ihm bestellt und er habe ihm dann lediglich einmal etwas zum Probie- ren gegeben (pag. 618, Z. 275 ff.; pag. 619, Z. 289 ff.). Er habe J.________ aber nichts zum Rauchen verkaufen wollen – er habe J.________ gesagt, es sei zum Rauchen sicher nicht gut (pag. 618, Z. 278 f.). Der Beschuldigte widerlegte auch diesbezüglich sein Geständnis in den weiteren Einvernahmen und bestritt wieder- holt, J.________ Cannabis verkauft oder abgegeben zu haben (pag. 610, Z. 233; pag. 943, Z. 30; pag. 1547, Z. 39; pag. 1548, Z. 10 ff.; pag. 1790, Z. 30 ff.). Oberin- stanzlich erklärte der Beschuldigte sodann, er habe wegen einem Computer einen 32 Konflikt mit J.________ gehabt, darum habe ihn dieser vielleicht falsch beschuldigt (pag. 1790, Z. 45; pag. 1791, Z. 1 ff.). Auch in diesem Punkt sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. Die SMS von J.________ ist unverkennbar auf den Kauf von 40 g Marihuana gerichtet. Der Beschuldigte akzeptierte mit seiner SMS die Anfrage von J.________ bzw. si- gnalisierte zweifellos die Bereitschaft, Marihuana zu verkaufen bzw. an J.________ abzugeben. Es ist schlicht unglaubhaft, dass es sich bei dieser SMS um einen Computerdeal gehandelt haben soll, zumal sich der Begriff «weed» eindeutig auf Marihuana bezieht und zudem in Grammeinheiten bestellt wird. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte – der sich mehrmals als Hanfkenner ausgab und im Internet über Hanfsorten recherchierte – nicht gewusst haben will, was «weed» bedeutet. Selbst wenn der Beschuldigte nicht gewusst hätte, warum J.________ ihm eine solche Nachricht schrieb, stimmte er mit seiner Antwort ein- deutig dem Verkauf bzw. der Abgabe zu. Hätte der Beschuldigte J.________ kein Marihuana abgeben wollen, wäre nicht diese Antwort zu erwarten gewesen. Eben- so hätte der Beschuldigte klarerweise anders reagiert, wenn er die Anfrage gar nicht verstanden hätte resp. nicht gewusst hätte, was J.________ mit «weed» meinte. Nach dem Gesagten kann folglich nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er J.________ nie Marihuana abge- geben habe. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von J.________ detailliert, gleichbleibend und nachvollziehbar sind. J.________ gab bei seiner ersten Einvernahme vom 24.10.2011 an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, das er Cannabis verkaufe (pag. 488, Z. 61 ff.). Er habe eine geringe Menge Marihuana beim Beschuldigten gekauft. Die SMS mit 40 g habe er zwar geschrieben, aber es sei nie zum Verkauf von so viel Marihuana gekommen. Er habe nur ca. 4 g erhalten. Und einmal habe ihm der Beschuldigte noch etwas zum Probieren gegeben. Für die 4 g habe er nur ca. CHF 15.00 bezahlt (pag. 489, Z. 83 ff.). Bei den darauf folgenden Einvernah- men bestätigte J.________ vom Beschuldigten Marihuana gekauft zu haben. Zwar gab er am 10.7.2012 an, es seien insgesamt 6 g gewesen, die er vom Beschuldig- ten erhalten habe. Allerdings war diese Mengenangabe auf beide Übergaben be- zogen. Zudem bestätigte J.________, es sei nie zum Verkauf der in der SMS ge- wünschten 40 g gekommen und er habe nur sehr wenig für das Marihuana bezahlt (pag. 495, Z. 39 ff.). Am 2.5.2017 konnte sich J.________ nicht mehr genau an die Übergaben erinnern, was in Anbetracht des Zeitablaufs – fast sieben Jahre später – nicht weiter erstaunt. Er gab offen zu, sich nicht mehr an die SMS und die ge- nauen Übergaben erinnern zu können, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er war sich jedoch sicher, vom Beschuldigten Marihuana gekauft zu haben (pag. 1537, Z. 7 ff.). J.________ belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig, indem er nur von wenigen Gramm, zu einem geringen Preis und von nur zwei Übergaben sprach. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb J.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Den angeblichen Kon- flikt wegen eines Computers brachte der Beschuldigte erstmals an der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung vor. Hätte es einen solchen Konflikt effektiv gegeben, wä- re zu erwarten gewesen, der Beschuldigte hätte diesen auch umgehend bekannt 33 gegeben. Zudem belastete sich J.________ mit dem Kauf von Marihuana auch selbst. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1607 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung) geht auch die Kammer zugunsten des Beschuldigten von insgesamt 4 g Marihuana aus (Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der re- formatio in peius entsprechen). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte J.________ unter zwei Malen am / um den 21.10.2010 insgesamt 4 g Marihuana verkaufte bzw. unentgeltlich abgab. 18. Ziff. 1.10 und Ziff. 1.11 der Anklageschrift (Hausdurchsuchungen F.________strasse und L.________weg vom 30.11.2012) 18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 1.10 und Ziff. 1.11 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorge- worfen, sich aufgrund folgender Sachverhalte der Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gemacht zu haben (pag. 892 f.): […] 1.10. indem der Beschuldigte seit ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsu- chung vom 30.11.2012) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, eine Hanfindooranlage mit 242 Stecklingen, in einem anderen Kellerabteil mit 109 Hanfpflanzen und im Estrich mit 120 Stecklingen betrieb. Der in den im Keller sichergestellten Hanfpflanzen fest- gestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.2 und 2.0 % bzw. 3.1 und 4.3 % (IRM Gutachten, 11.12.2012, Asservate 13-162.2 und 13-162.3). Der in den im Estrich sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.6 und 2.6 % (IRM Gutachten, 11.12.2012, Asservat 13-162.4); 1.11. indem der Beschuldigte ab ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsu- chung vom 30.11.2012) in G.________, Liegenschaft A.________, L.________weg, 2. Stock, bzw. Estrich, eine Hanfindooranlage mit 110 Stecklingen und 7 Hanfpflanzen betrieb. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.0 und 1.6 % (IRM Gutachten, 11.12.2012, Asservat 13-162.1). 18.2 Würdigung durch die Kammer Bei den Hausdurchsuchungen vom 30.11.2012 konnte in den Liegenschaften F.________strasse (242 Stecklinge im Keller, 109 Hanfpflanzen in einem anderen Kellerabteil, 120 Stecklinge im Estrich) und L.________weg (110 Stecklinge und 7 Hanfpflanzen im 2. Stock bzw. Estrich) je eine Hanfindooranlage entdeckt werden (pag. 159 ff.). Die Analyse der Hanfpflanzen ergab einen THC-Gehalt von 1.2 bis 2.0% (Keller F.________strasse, Asservat-Nr. 13-162.2, pag. 158), 3.1 bis 4.3% (anderes Kellerabteil F.________strasse, Asservat-Nr. 13-162.3, pag. 158), 1.6 bis 2.6% (Estrich F.________strasse, Asservat-Nr. 13-162.4, pag. 158) sowie 1.0 bis 1.6% (L.________weg, Asservat-Nr. 13-162.1, pag. 158). Auch in diesen Anklagepunkten liegt ein anfängliches Geständnis des Beschuldig- ten vor – dies obwohl er sich im Rahmen des Strafverfahrens bei früheren Einver- nahmen bereits der Version eines Dritttäters bedient hatte. Kurz nach der Haus- durchsuchung vom 30.11.2012 führte der Beschuldigte am 5.12.2012 aus, die 34 Hanfpflanzen habe er mit Samen gesät, die er gezogen habe. Das restliche Materi- al habe er von einer Person gekauft, deren Name er nicht wisse. Er habe die In- dooranlagen gebaut, um das geerntete Material zu rauchen und evtl. auch zum Herstellen «dieses Mittels». Er habe das selbst probieren wollen (pag. 639, Z. 55 ff.; pag. 640, Z. 94 ff.; pag. 641, Z. 135 ff.). Der Beschuldigte erklärte, es sei nie- mand anderes an den Hanfindooranlagen beteiligt und er habe nichts verkauft. Er habe sich weder mit anderen Personen zusammen getan noch habe er darüber mit jemandem gesprochen (pag. 640, Z. 109 ff.). Zur Indooranlage am L.________weg sagte der Beschuldige anfänglich zudem explizit, U.________ sei an dieser nicht beteiligt gewesen (pag. 638, Z. 41). Er habe mit ihm nur einmal darüber gespro- chen. Er habe U.________ gesagt, dass er ihm helfen könne, wenn er Sachen he- ben müsse, weil dieser an Krücken gehe. Aber er habe ihm auch gesagt, dass er damit nichts zu tun haben wolle (pag. 640, Z. 113 ff.). Es habe ihm «den Ärmel reingenommen mit diesen Stecklingen» (pag. 641, Z. 136 f.). Auch später – nach- dem er bereits behauptet hatte, die Hanfpflanzen würden einem Dritten gehören – erklärte der Beschuldigte zu U.________: «Wir haben uns einfach darüber (Hanf- anbau) unterhalten und dann…Er hat plötzlich angefangen wegen dem Anbauen. Was wir genau besprochen haben, weiss ich auch nicht mehr genau. Ich habe dann gemerkt, dass es nichts wird. Es blieb eigentlich beim darüber sprechen. Man hat dann gar nichts gemacht» (pag. 655, Z. 232 ff.; vgl. auch pag. 944, Z. 29 ff.; pag. 1549, Z. 43 ff.). Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldig- te mit U.________ überhaupt über die Hanfindooranlagen sprach, wenn er selbst nie etwas damit zu tun gehabt hätte. In der Folge behauptete der Beschuldigte, «viele Personen» hätten Zutritt zu den Liegenschaften F.________strasse und L.________weg (pag. 644, Z. 67; pag. 656, Z. 268 ff.). Er wolle nicht sagen, wem die Indooranlagen bzw. die Gerät- schaften gehören würden (pag. 644 ff., Z. 72 ff.). Danach sprach er von einem «Dritten», der die Indooranlagen betrieben habe (pag. 650, Z. 54 ff.; pag. 651, Z. 59 ff.; pag. 657, Z. 288 f.; pag. 944, Z. 10 ff.). Die widersprüchlichen, slalomarti- gen (vom Geständnis zur Aussage, viele Leute hätten Zutritt gehabt, zu: ein Dritter habe die Indooranlagen erstellt) Aussagen sind auch in diesem Punkt nicht glaub- haft (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor). Im Übrigen ist nicht überzeu- gend, dass der Beschuldigte beobachtet haben will, wie der Täter jeweils in der Nacht durch den Schopf in die Liegenschaft am L.________weg gegangen sei (pag. 1548, Z. 27 ff.), zumal der Beschuldigte nicht dort wohnte. Der Beschuldigte behauptete ferner, er sei davon ausgegangen, dass es legal sei und die Hanfpflan- zen keinen zu hohen THC-Gehalt aufweisen würden (pag. 650, Z. 54 ff.). Dies ist in Anbetracht des seit mehreren Monaten laufenden Strafverfahrens wegen Wider- handlungen gegen das BetmG nicht überzeugend. Dasselbe hat für die Erklärun- gen zu gelten, es sei nicht darum gegangen, Drogen anzubauen, sondern um «die- ses Produkt». Er selbst konsumiere keine Drogen und er versuche mit Personen zusammen zu arbeiten, die auf die schiefe Bahn geraten seien (pag. 651, Z. 89 ff.; pag. 652, Z. 104 ff.; vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die sichergestellten Indooranlagen dem Beschuldigten gehörten. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte – nachdem im gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen 35 das BetmG bereits zwei Hausdurchsuchen an der F.________strasse stattgefun- den hatten und er 16 Tage in Untersuchungshaft gewesen war – wiederum einem Dritten unbeaufsichtigt Zutritt zu seinen Liegenschaften gewährt hätte, um im Keller bzw. im 2. Stock Indooranlage in dieser Grösse aufzubauen. Dies gilt umso mehr, als der Kammer betreffend die Indooranlage am L.________weg die den Beschul- digten belastenden Aussagen von U.________ und AB.________ vorliegen: U.________ (Mieter der Wohnung im 2. Stock oben rechts, L.________weg) erklär- te bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 30.11.2012, die bei der Hausdurchsu- chung gefundenen ca. 40 Hanfpflanzen im Zelt in seiner Wohnung würden ihm gehören (pag. 573, Z. 61 f.). Der Beschuldigte habe ihm oftmals geholfen, die Erde zu tragen, aber geerntet habe er immer selber (pag. 574, Z. 95 ff.). Mit dem Be- schuldigten habe er einmal versucht, zusammen Marihuana anzubauen. Aber das habe nicht geklappt. Sie hätten zusammen angefangen. Innert eines Monats sei es jedoch dann nicht mehr gegangen, weil der Beschuldigte immer von seinem Mate- rial genommen habe. Er habe das aber nicht gewollt und dann habe es nicht mehr geklappt. Was der Beschuldigte nun in seinen Räumlichkeiten mache, wisse er nicht (pag. 575, Z. 146 ff.). Diese Aussagen bestätigte U.________ in der Einver- nahme vom 18.1.2013 (pag. 578, Z. 23; pag. 578, Z. 22 f.). Sie hätten es am An- fang zusammen machen wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Be- schuldigte eine komische Einstellung gehabt habe (pag. 578, Z. 29 f.). Sie hätten zusammen «Stauden» anpflanzen wollen (pag. 578, Z. 41). U.________ bestätigte auch, nichts über die Geschäfte des Beschuldigten zu wissen, weil sie ziemlich rasch Streit bekommen hätten (pag. 578, Z. 50 f.). Er wisse nicht, ob der Beschul- digte noch an anderen Orten Hanfanlagen habe. Der Beschuldigte habe ihn nur ge- fragt, ob er nach oben (im L.________weg) «schauen kommen» wolle. Aber das habe er wegen seinem Bein nicht gekonnt (pag. 579, Z. 67 ff.). Er habe nie gese- hen, wie der Beschuldigte Hilfe von jemand anderem erhalten habe. Der Beschul- digte sei meistens am Abend dort gewesen und habe nie Begleitung gehabt (pag. 579, Z. 74 f.; vgl. auch pag. 581, Z. 141 ff.). Von einer Drittperson habe er auch nie etwas erzählt (pag. 579, Z. 81). Die Aussagen von U.________ sind gleichbleibend und nachvollziehbar. Er belas- tete sich selbst, indem er zugab, eine eigene Hanfindooranlage betrieben zu ha- ben. Für diese Anlage wurde er mit Strafbefehl vom 3.9.2013 rechtskräftig verurteilt (pag. 937.2). U.________ belastete den Beschuldigten zudem nicht übermässig, indem er im Wesentlichen nur angab, sie hätten zusammen begonnen, infolge ei- nes Streits jedoch dann nichts zusammen gemacht. Angaben zur Indooranlage des Beschuldigten oder seinen Geschäften machte er keine. Er schilderte einzig objek- tiviert die Beobachtungen, wann der Beschuldigte jeweils in die Wohnung am L.________weg gekommen sei. Im Übrigen ist nicht überzeugend, dass U.________ den Beschuldigten nur zu Unrecht belastete, weil er wütend gewesen sei, dass der Beschuldigte ihm nicht geholfen habe (Vermutung des Beschuldigten pag. 655, Z. 242 ff.). Denn U.________ gab an, der Beschuldigte habe ihm mit der Erde geholfen und den Rest (Installation der Anlage) habe er selbst machen kön- nen. Es ist nicht erkennbar, warum U.________ auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen hätte sein sollen. Es sind auch keine weiteren Gründe erkennbar, weshalb U.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. 36 Des Weiteren bestätigte auch AB.________ (Mieter der Wohnung im Parterre am L.________weg), er habe den Beschuldigten nie mit einer dritten Person am L.________weg gesehen (pag. 568, Z. 70 ff.). Demgegenüber räumte AB.________ aber auch ein, nichts von den Geschäften des Beschuldigten ge- wusst zu haben. Den Vorfall mit dem Hanf im Mais habe er vom Beschuldigten er- fahren. Aber von anderen Sachen wisse er nichts (pag. 567, Z. 38 ff.; pag. 568, Z. 60 f.; pag. 568, Z. 72 ff.). Auch AB.________ sagte damit zurückhaltend aus und belastet den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der den Beschuldigten mit der Angabe, er habe nie einen Dritten gesehen, zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz (pag. 1608 ff., S. 25 ff. der Urteilsbegründung) die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.10 und Ziff. 1.10 der Anklageschrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 19. Zum anwendbaren Recht (aBetmG oder BetmG) Am 1.7.2011 sind die revidierten Bestimmungen des BetmG in Kraft getreten. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 (Anbau Outdoor im Frühling 2011) sowie Ziff. 1.9 (Verkauf/Abgabe Marihuana um/am 21.10.2010) beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten der Änderungen. Die Taten des Beschuldigten sind nach dem für ihn milderen Recht zu beurteilen (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen beim Grundtatbestand von Art. 19 ist nach altem wie neuem Recht gleich geblieben. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass im Vergleich der beiden Fassungen des BetmG das neue Recht nicht milder als das alte ist. Es kann voll- umfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden (pag. 1610 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Für Ziff. 1.1 (betreffend Anbau im Frühling 2011) sowie Ziff. 1.9 der Anklageschrift ist mithin die alte Fassung des BetmG (aBetmG) anwendbar. 20. Zu den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 19 Ziff. 1 aBetmG kann vollum- fänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1611 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte im Frühling 2011 in einem Maisfeld Hanfpflanzen anbaute, die letztlich einen THC-Gehalt von 2.6 bis 3.8% aufwiesen. Angesichts dieser THC-Gehalte steht ausser Frage, dass die vom Beschuldigten angebauten Hanfpflanzen von illegalen Hanfsorten stam- men bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet sind. Der Tatbestand des An- baus von Betäubungsmitteln ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim fraglichen Hanf um ein illegales Betäubungsmittel handelte und er nicht legitimiert war, dieses anzubauen. Er baute den Hanf vielmehr mit dem Wissen und dem Willen an, Betäubungsmittel zu ge- winnen. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich. 37 Indem der Beschuldigte um den / am 21.10.2010 J.________ unter zwei Malen 4 g Marihuana verkaufte bzw. abgab, erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG in objektiver und subjektiver Hinsicht. 21. Zu den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 1612 ff., S. 29 ff. der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift zusammengefasst folgende Tathandlungen vorgeworfen, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert werden können: - Anstalten treffen zum Befördern von ca. 100 Hanfpflanzen am 16.9.2011 (Ziff. 1.1); - Besitz von 54 Hanfpflanzen am 16.9.2011 (Ziff. 1.2); - Anbau und Besitz von: o 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklingen (Ziff. 1.4); o 35 Hanfpflanzen und 186 Stecklingen (Ziff. 1.6); o 362 Stecklingen, 109 Hanfpflanzen (Ziff. 1.10); o 110 Stecklingen, 7 Hanfpflanzen (Ziff. 1.11); - Lagerung von 29.436 kg Hanfblüten und Hanfpflanzen (Ziff. 1.7). Sämtliche Hanfpflanzen und Stecklinge wiesen einen THC-Gehalt von 1.0% oder mehr auf. Durch das Anstaltentreffen zur Beförderung, den Besitz, den Anbau und das Lagern von Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1.0% hat der Beschul- digte nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Bst. b (i.V.m. Bst. g) und Bst. d BetmG in objekti- ver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu bejahen ist. 22. Konkurrenzen Die Vorinstanz führte zur Frage der Konkurrenzen Folgendes aus (pag. 1614, S. 31 der Urteilsbegründung): Obwohl den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG geregelten Tatbeständen die Bedeutung von selbststän- digen Tathandlungen zukommt, schützen sie das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht der Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-e BetmG, so ist demnach zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederhol- ten Deliktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber grundsätzlich nicht möglich. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwen- dung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., orell füssli Verlag, Zürich 2016, Art. 19 N 155 und N 159). Betreffend den Schuldspruch des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass jede Handlung eine selbständige Tathandlung darstellt und daher Realkonkurrenz anzunehmen ist. Der Besitz geht mit 38 dem Anbau einher, womit für diese Tathandlungen keine separaten Schuldsprüche auszusprechen sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. V. Strafzumessung 23. Zum anwendbaren Recht (aStGB oder StGB) Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Für die Beurteilung der Frage des milderen Rechts ist das Verbot der reformatio in peius unbeachtlich, zumal sich das Verschlechterungsverbot einzig auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils auswirkt und nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe einge- schränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstra- fe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, setzt die Kammer als Einsatzstrafe eine Strafe von 210 Strafeinheiten fest (vgl. Aus- führungen unter Ziff. 25.1 ff. hiernach). Demzufolge ist das neue Recht für den Be- schuldigten nicht milder, zumal es für eine Strafe in diesem Bereich eine Freiheits- strafe vorsieht, während unter dem alten Recht eine Geldstrafe möglich bleibt. Es sind damit integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 39 24. Allgemeine Ausführungen 24.1 Grundsätze zur Strafzumessung und Strafrahmen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung, zur Gesamtstrafenbildung und zur Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB) verwiesen werden (pag. 1615 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Widerhandlungen gegen das aBetmG und BetmG sehen jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für diese Delikte kann mithin grundsätzlich sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. 24.2 Zur Wahl der Sanktionsart Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Fra- ge der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Frei- heitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. In Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 1619, S. 36 der Urteilsbegründung) sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet auch die Kammer ei- ne Geldstrafe vorliegend als zweckmässigste Sanktionsart. Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. 24.3 Reformatio in peius und schwerstes Delikt Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur der Beschul- digte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sie kann mithin eine Geldstrafe von maximal 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘800.00, ausfäl- len. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen 40 Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Er- gebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 (Anklageschrift Ziff. 1.10 und Ziff. 1.11) wurde an zwei verschiedenen Orten gleichentags die grössten Indooranlagen beim Be- schuldigten festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Menge Marihuana erachtet die Kammer die bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 festgestellten Wider- handlungen gegen das BetmG als schwerste Delikte. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. 25. Konkrete Strafzumessung 25.1 Zur Einsatzstrafe für Ziff. 1.10 und Ziff. 1.11 der Anklageschrift (Indooranlagen F.________strasse und L.________weg) 25.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Hausdurchsuchungen vom 30.11.2012 wurde an der F.________strasse im Keller eine Hanfindooranlage mit 242 Stecklingen, in einem anderen Kellerabteil 109 Hanfpflanzen (THC-Gehalt von 1.2 bis 2.0 bzw. 3.1 bis 4.3%) und im Estrich 120 weitere Stecklingen (THC-Gehalt 1.6 bis 2.6%) entdeckt. Am L.________weg befand sich zudem im 2. Stock bzw. Estrich eine Hanfin- dooranlage mit 110 Stecklingen und 7 Hanfpflanzen (THC-Gehalt von 1.0 bis 1.6%). Bei den Hausdurchsuchungen konnten damit insgesamt 588 Hanfpflanzen und Stecklinge sichergestellt werden. Es handelte sich mithin um Indooranlagen von nicht unerheblicher Grösse. Zu berücksichtigen ist, dass Hanf nicht mit ande- ren, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Can- nabis doch um eine sogenannt «weiche» Droge. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_933/2014 vom 29.1.2015 E. 4.3.2, 1B_43/2010 vom 22.3.2010 E. 3.3 und 6S.463/2006 vom 3.1.2007 E. 5). Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Han- delns wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte an zwei verschiedenen Orten je- weils Hanfindooranlagen betrieb. Die Indooranlagen waren mit einem nicht unbe- achtlichen Aufwand für Aufbau, Unterhaltskosten und Pflege verbunden – der Be- trieb der Indooranlagen war zeit- und kostenintensiv. Die in zwei verschiedenen Liegenschaften errichteten Indooranlagen zeugen von einer geschickten Planung und krimineller Energie. Der Beschuldigte ist selbst nicht Drogenkonsument. Er gab den Betrieb der Anlage nicht freiwillig auf, sondern wurde erst durch das Eingreifen 41 der Polizei anlässlich der dritten Hausdurchsuchung in einem Strafverfahren ge- stoppt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1620, S. 37 der Urteilsbegründung) kann bei 588 Hanfpflanzen und Stecklingen mit einem Ertrag von rund 11.8 kg Marihuana gerechnet werden (durchschnittlich 20 g pro Pflanze, pag. 195 ff.). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Verkauf von 4-5 kg Marihuana durch einen nichtsüchtigen Händler eine Strafe von 75- 90 Strafeinheiten vor (S. 26). Zwar wurde durch den Betrieb der Indooranlagen das Marihuana noch nicht im Umlauf gebracht. Die Indooranlagen waren jedoch ge- stützt auf das Beweisergebnis nicht zum Eigenkonsum gedacht. Das Verschulden wiegt beim Betrieb einer Indooranlage zwecks Verkauf nach Ansicht der Kammer aufgrund der zeitlichen Dauer, der finanziellen Investition und des Aufwands in Aufbau und Betrieb sowie unter Berücksichtigung der geringen Gefährlichkeit der Droge («weiche» Droge) insgesamt schwerer als beim alleinigen Verkauf derselben Menge Marihuana. Unter Berücksichtigung des Gesagten erachtet die Kammer das objektive Tatver- schulden – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – als noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten erscheint angemessen. 25.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, monetären Motiven. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich demnach neutral auf das Verschulden aus. 25.2 Asperation für Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6 der Anklageschrift (Indooranlagen F.________strasse und I.________(Ort)) 25.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Am 13.10.2011 konnte auf dem Hof I.________(Ort) im Speicher eine Hanfin- dooranlage mit 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklingen (THC-Gehalt von 1.4 bis 2.2%) sowie an der F.________strasse im Keller eine Indooranlage mit 35 Hanfpflanzen und 186 Stecklingen (THC-Gehalt von 6.0 bis 8.0 bzw. 1.2 bis 2.0%) entdeckt wer- den. Insgesamt verfügten die beiden Indooranlagen damit über 253 Hanfpflanzen und Stecklinge. Es kann im Wesentlichen auf das bereits unter Ziff. 25.1.1 hiervor Gesagte zur ob- jektiven Tatschwere verwiesen werden. Die Indooranlagen waren wesentlich klei- ner als die obgenannten. Allerdings war der THC-Gehalt insbesondere bei den Hanfpflanzen an der F.________strasse höher. Es wäre ein durchschnittlicher Er- trag von ca. 5 kg Marihuana zu erwarten gewesen. Auch hier ist nach Ansicht der Kammer das Verschulden schwerer zu bewerten als beim Verkauf der Drogen in gleicher Menge, zumal der Betrieb einer Indooranlage längerfristig angelegt und mit erheblichem Aufwand in finanzieller und persönlicher Hinsicht verbunden ist. 42 Die Kammer erachtet nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden als leicht. Eine Strafe von 120 Strafeinheiten erscheint angemessen. 25.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend gegen das gleiche Rechts- gut verstossen wurde, ist ein Asperationsfaktor von 50% sachgerecht. Es sind folg- lich 60 Strafeinheiten an die Strafe zu asperieren. 25.3 Asperation für Ziff. 1.7 der Anklageschrift (Marihuana F.________strasse) 25.3.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte lagerte am 13.10.2011 im Estrich der F.________strasse Hanf- blüten und Hanfpflanzen mit einem Gesamtgewicht von 29.436 kg (inkl. Verpa- ckung). Dabei handelt es sich um eine erhebliche Menge, wobei das genaue Net- togewicht und der Zustand der Pflanzen nicht näher bekannt sind. Die Pflanzen wiesen jedoch einen hohen THC-Gehalt auf (THC-Gehalt zwischen 3.1 bis 4.3%). Dem Beschuldigten wird einzig die Lagerung der Drogen zur Last gelegt. Das Ver- schulden liegt diesbezüglich weniger schwer als beim Anbau oder Verkauf dieser Menge Marihuana. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, erachtet die Kammer eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. 25.3.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, die Tat zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral auf das Ver- schulden aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine Strafe von 180 Strafeinheiten, die zu 50%, ausmachend 90 Strafeinheiten, an die Strafe hinzuzurechnen ist. 25.4 Asperation für Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 der Anklageschrift (Outdoor und F.________strasse) 25.4.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte baute im Frühling 2011 in einem Maisfeld an und erntete ca. 100 Hanfpflanzen am 16.9.2011, wobei er Anstalten traf, diese abzutransportie- ren bzw. zu befördern. Der THC-Gehalt der sichergestellten Hanfpflanzen betrug 2.6 bis 3.8%. Vom vorgenannten Maisfeld transportierte der Beschuldigte weitere 54 Hanfpflanzen zu seiner Liegenschaft an der F.________strasse. Der THC- Gehalt dieser Pflanzen betrug 1.0 bis 1.9%. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1621, S. 38 der Urteilsbegründung) war bei dieser Menge an Hanfpflanzen mit einem Ertrag von ca. 3 kg Marihuana zu rechnen. Gemäss VBRS-Richtlinien ist dafür eine Strafe von ca. 60 Strafeinheiten auszufällen. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Mari- 43 huana anbaute und schliesslich erntete wirkt sich im Vergleich zu einem einmaligen Verkauf der fraglichen Menge verschuldenserhöhend aus. Der finanzielle und per- sonelle Aufwand ist jedoch nicht mit einer Indooranlage gleichzusetzen bzw. deut- lich geringer. Ferner bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte betreffend die ca. 100 Hanfpflanzen auf dem Maisfeld lediglich Anstalten traf, diese anzutranspor- tieren. Dieser Umstand ist jedoch nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Der Ab- transport wurde einzig durch die polizeiliche Intervention vom 16.9.2011 verhindert. Das objektive Tatverschulden ist im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer er- achtet eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 25.4.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Damit resultiert nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 50 Strafeinheiten. Davon sind 50%, ausmachend 25 Strafeinheiten, zu asperieren. 25.5 Asperation für Ziff. 1.9 der Anklageschrift (Verkauf/Abgabe Marihuana) 25.5.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte verkaufte bzw. gab J.________ unter zwei Malen, davon ein Mal am / um den 21.10.2010 insgesamt 4 g Marihuana ab. Die Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts ist vorliegend als besonders leicht zu bezeichnen, zumal es sich lediglich um eine geringe Menge und um eine «weiche» Droge handelte. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Verkauf von bis zu 100 g Marihuana 1-5 Strafein- heiten vor. Der Beschuldigte verkaufte das Marihuana allerdings an einen Jugend- lichen (knapp volljährigen), was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz (pag. 1621 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung) eine Strafe von 5 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 25.5.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Strafe von 5 Strafeinheiten, die zu rund 50%, ausmachend 3 Strafeinheiten, zu asperieren ist. 25.6 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 1622 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig. Der Beschuldigte ist in G.________ geboren und auch dort aufgewachsen. Nach seiner Schulzeit absolvierte er eine Lehre als AI.________ (Einver- 44 nahme Beschuldigter [pag. 940 Z. 22-23], Forensisch-psychiatrisches Gutachten [pag. 1164]). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vorbestraft (pag. 1515). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus. Die Vorstrafe des Beschuldigten stammt jedoch aus dem Jahre 2015 und betrifft eine Widerhandlung gegen das Strassengesetz, welche am 05.07.2014 – und somit nach den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten – begangen worden ist. Entsprechend war der Beschuldigte im Zeit- punkt der Begehung der hier zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft und es hat folglich keine Straf- erhöhung infolge Vorstrafe zu erfolgen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als kor- rekt, jedoch nicht besonders kooperativ (z.B. Untertauchen, Verweigerung Einwilligung zur Vernich- tung der Hanfsachen) zu bezeichnen. Der Beschuldigte muss sich gestützt auf Art. 113 Abs. 1 StPO nicht selber belasten, weshalb das unkooperative Verhalten nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt wird. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafun- tersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut einschlägig delin- quiert und weitere Hanfindooranlagen betrieben hat. Obwohl der Beschuldigte nach seiner ersten Verhaftung einen Brief an seine Familie geschrieben hat, indem er u.a. ausführte, dass es ihm sehr leid tue, was er ihnen alles antue (pag. 85), machte er nach der Haftentlassung im gleichen Stil weiter. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 29.10.2014 spricht sodann auch von einem theatrali- schen Verhalten sowie einem situationsangepassten inhaltlichen Denken des Beschuldigten (pag. 1165 ff.). Der Beschuldigte hat zwar anfänglich ein Geständnis abgelegt, dieses jedoch fortlau- fend abgeschwächt bzw. widerrufen. Weiter hat der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, während des laufenden Verfahrens – wenn auch nicht einschlägig – delinquiert (vgl. Strafregisterauszug [pag. 1515]). Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar, was aber nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich ansch- liessen. Die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Straf- verfahren, sogar nach der Untersuchungshaft, wirkt sich straferhöhend aus. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Auch die Vaterschaft von mehreren Kindern ist allein kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Die Täterkomponenten führen nach dem Gesagten zu einer Erhöhung der Strafe um 60 Strafeinheiten. 25.7 Verletzung des Beschleunigungsgebot Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 114 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Solange keine einzige der verschiedenen Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der 45 Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 5; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 179 und 181 zu Art. 47). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 13.10.2011 eröffnet (pag. 1). Es dauert bis anhin rund sieben Jahre. Im Wesentlichen ist die lange Ver- fahrensdauer dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen, der während hängi- gem Strafverfahren und sogar nach Untersuchungshaft weiter delinquierte und neue Indooranlagen aufbaute. Die Verzögerung im oberinstanzlichen Verfahren ist auf das kurzfristig eingereichte Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtli- chen Verteidigung zurückzuführen. Allerdings wurde das Urteil des Regionalgerich- tes Emmental-Oberaargau vom 30.10.2014 mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.2.2016 wegen schweren Verfahrensfehlern kassiert (pag. 1351 ff.). Daraufhin wurde aufgrund eines gutgeheissenen Ausstandsgesuch gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin AJ.________ ein erster Hauptverhandlungstermin abgesetzt (pag. 1423 f.). Ein zweiter Hauptver- handlungstermin wurde abgesetzt, weil die Verfahrensleitung infolge Wahl des Ge- richtspräsidenten AK.________ an das Obergericht an Gerichtspräsident N.________ überging (pag. 1463). Diese Verfahrensverzögerungen hat der Be- schuldigte nicht zu verantworten und führten zu einer nicht unwesentlich längeren Dauer des Strafverfahrens. Die Kammer erachtet es aus diesen Gründen für uner- lässlich, aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Strafe zu redu- zieren. Eine Reduktion der Strafe um 90 Strafeinheiten erscheint angemessen. 25.8 Asperation mit der Strafe vom 25.2.2015 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 25.2.2015 wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung und miss- bräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt (zzgl. Busse wegen Fah- rens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder; pag. 1771). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabän- derlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 aStGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitgericht in die Lage zu verset- zen, in der sie sich befände, wenn sie alle Grund- und Zusatzstrafen zugrunde lie- genden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grund- strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzuset- zenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). 46 Nach dem Gesagten sind von den rechtskräftig auferlegten 12 Strafeinheiten (12 Tagessätze Geldstrafe) praxisgemäss 2/3, ausmachend 9 Strafeinheiten, an die bisherige Strafe von 358 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen. 25.9 Konkrete Strafe 25.9.1 Reduktion aufgrund retrospektiver Konkurrenz Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 367 Strafeinheiten. Wird diese hypo- thetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 25.2.2015 – das heisst um 12 Strafeinheiten – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von insgesamt 355 Stra- feinheiten. 25.9.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 (pag. 1783 ff.) sowie gegenüber der Polizei zwecks Aufstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1681 ff.; pag. 1774 ff.) seine Mitwirkung mehrheitlich. Ob der Beschuldigte aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wollte er nicht sagen (pag. 1785, Z. 29 ff.). Allerdings bestätigte er, dass seine Ehefrau nach wie vor beim gleichen Arbeitgeber zum gleichen Pensum (50%, pag. 1543, Z. 28 ff.) arbeitstätig sei (pag. 1786, Z. 11 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, sie wür- den weiterhin viel durch Eigenversorgung abdecken (pag. 1786, Z. 24 ff.). Der Be- schuldigte ist Eigentümer verschiedener Liegenschaft, welche insgesamt fünf ver- mietbare Wohnungen beinhalten, die nach eigenen Angaben zu ca. CHF 700.00 pro Monat vermietet werden können. Diese Wohnungen hat der Beschuldigte zu- mindest zeitweise immer wieder vermietet – teilweise auch an Sozialhilfebezüger (pag. 1786, Z. 41 ff.), weshalb er die Miete von den Gemeinden zuverlässig erstat- tet erhielt/erhält. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, drei Wohnungen vermietet zu haben (pag. 1544, Z. 1 ff.). Oberinstanzlich wollte er dazu keine Aussagen mehr machen (pag. 1786, Z. 4 f.). Es ist folglich auf die bis- herigen Erkenntnisse im Strafverfahren abzustellen. Hinsichtlich der Berechnung der Tagessatzhöhe kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1625 ff., S:43 ff. der Urteilsbegründung). Die Höhe des Tagessatzes wird auf CHF 60.00 festgesetzt. 25.9.3 Zum bedingten/unbedingten Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei 47 der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstän- de, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Gemäss BGE 135 IV 184 kann jedoch bei der Anordnung von therapeuti- schen Massnahmen und gleichzeitig ausgefällter Strafen der Vollzug der Strafe nicht nach Art. 42 und 43, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 aStGB aufgeschoben werden, weil die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a aStGB die Gefahr weiterer Straftaten bzw. die Rückfallgefahr voraussetzt und damit notwendigerweise eine negative Prognose impliziert (BGE 135 IV 184 E. 2.3, in: Pra 99 [2010] Nr. 44). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Während dem vorliegenden Strafverfahren wurde erneut ein Verfahren u.a. wegen Wiederhandlungen gegen das BetmG gegen den Beschuldigten eingeleitet (PEN 17 34). Der Beschuldigte wurde jedoch noch nicht verurteilt, weshalb nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich jedoch aus, dass er während hängi- gem Strafverfahren und trotz Untersuchungshaft weiter delinquierte. Es fanden ins- gesamt drei Hausdurchsuchungen statt, wobei jeweils neue Widerhandlungen ge- gen das BetmG festgestellt werden konnte. Der Beschuldigte setzte sich mit die- sem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint fraglich, ob beim Beschuldigten nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen wäre. Die Kammer ist allerdings an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb so oder anders der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren ist. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgelegt. 25.9.4 Zur Verbindungsbusse Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse kann vollumfäng- lich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1628, S. 45 der Urteilsbegründung). Vorliegend erscheint es auch der Kammer ange- bracht, die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu ver- binden. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann diese Strafe nicht höher ausfallen als CHF 1‘800.00, was deutlich unter den maximal zulässigen 20% der Grundstrafe liegt. Der Beschuldigte wird mithin zu einer bedingten Geldstrafe von 325 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘500.00, zzgl. einer Verbin- dungsbusse von CHF 1‘800.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung von 30 Tagen, verurteilt. 25.9.5 Zur Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Vor- liegend ist die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 62 Tagen (16 Ta- ge vom 13.10.2011 bis 28.10.2011 sowie 46 Tage vom 4.12.2012 bis 18.1.2013) vollumfänglich an die Geldstrafe anzurechnen. 48 VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde auf insgesamt CHF 23‘254.85 be- stimmt (inkl. CHF 19‘199.85 noch nicht liquidierter Verfahrenskosten aus dem Ver- fahren PEN 13 270; pag. 1570). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 26.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘500.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen auf Einstellung bzw. Freispruch von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das BetmG. Die Strafe wird durch die Kammer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nur margi- nal reduziert. Gestützt darauf rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO), weshalb der Beschuldigte die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00 vollumfänglich zu bezahlen hat. 27. Entschädigungen 27.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Rechtsanwalt C.________ machte mit Honorarnote vom 30.10.2014 für das erstin- stanzliche Verfahren (PEN 13 270) eine Entschädigung von insgesamt CHF 30‘118.90 bzw. eine amtliche Entschädigung von CHF 26‘202.90 geltend (103.02 Stunden Aufwand zu CHF 230.00, ausmachend CHF 23‘729.10, zzgl. 18.92 Stunden Aufwand zu CHF 115.00, ausmachend CHF 2‘175.40, zzgl. Ausla- gen von CHF 1‘983.40 und MwSt. von CHF 2‘231.00; pag. 1192 f.). Mit Urteil vom 30.10.2014 wurden dem Beschuldigten der auf die Freisprüche fal- lende Anteil des Honorars (1/8) bereits als Entschädigung rechtskräftig zugespro- chen (pag. 1194 ff.; pag. 1206 ff.). Vom restanzlichen Honorar wurde dem Be- schuldigten mit Beschluss vom 9.2.2016 1/3 des Honorars als Entschädigung zu- gesprochen (Obsiegen bei Kassation, pag. 1351 ff.). Das noch nicht verlegte restli- che Honorar von Rechtsanwalt C.________, ausmachend CHF 15‘321.80 bzw. CHF 17‘569.40 wurde von der Vorinstanz festgelegt. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsan- 49 walt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 15‘321.80 zugesprochen (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 15 24) machte Rechtsanwalt C.________ mit Honorarnote vom 24.3.2015 eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘292.65 bzw. CHF 1‘125.45 geltend (pag. 1315 f.). Die Entschädigung wurde entsprechend der Honorarnote mit Beschluss der Kammer vom 21.5.2015 (SK 15 24; pag. 1332 f.) und 9.2.2016 (SK 15 24; pag. 1351 ff.) festgesetzt, ohne Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________ wurde bereits ausbezahlt. 27.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfahren wurde mit begründetem Beschluss der Kammer vom 4.5.2018 bereits festgesetzt (pag. 1758 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ wurde bereits entschädigt. 27.3 Weitere Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. VII. Verfügungen 28. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 780; PCN ________). Bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden die DNA-Profile und die üb- rigen erkennungsdienstlichen Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Ent- sprechend wird die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der übrigen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten erteilt (PCN ________). 29. Zum beschlagnahmten Bargeld Mit Verfügung vom 28.8.2012 wurde das beim Beschuldigten bei der Hausdurch- suchung vom 13.10.2011 (vgl. pag. 681 ff.) sichergestellte Bargeld in der Höhe von CHF 2‘051.00 zwecks Kostendeckung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 268 StPO be- 50 schlagnahmt (aus blauer Geldkassette). Gleichzeitig wurden das sichergestellte Bargeld von CHF 350.00 an AL.________ sowie der Betrag von CHF 4‘212.00 an O.________ (beides aus blauer Geldkassette) zurückgegeben (pag. 725). Es besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass der nach wie vor beschlagnahmte Bargeldbetrag dem Beschuldigten gehört. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘051.00 wird daher vollumfänglich zur Deckung der Verfah- renskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 30. Zu den gesperrten Konten Mit Verfügungen vom 18.10.2011 (pag. 252 ff.; pag. 334 ff.; pag. 354 ff.; pag. 382 ff.) wurden sämtliche Konten lautend auf den Beschuldigten und dessen Ehefrau bei der M.________AG (Bank), der AM.________AG (Bank), der AN.________AG (Bank) sowie der AO.________AG (Bank) gesperrt und mit Verfügung vom 28.1.2014 wurden die Vermögenswerte von drei Konten (Nr. ________; Nr. ________; Nr. ________) bei der M.________AG (Bank) beschlagnahmt (pag. 749.3) Abgesehen von den beiden Konten bei der M.________AG (Bank) lautend auf den Beschuldigten (Nr. ________, Kontostand per 31.12.2011 CHF 5‘193.90; Nr. ________, Kontostand per 31.12.2011 CHF 5‘129.00) wurden sämtliche Konto- sperren wieder aufgehoben (vgl. Verfügung vom 2.12.2011, pag. 258; Verfügung vom 28.12.2011, pag. 360; Verfügungen vom 29.12.2011, pag. 259, pag. 388; Ver- fügungen vom 30.8.2012, pag. 333, pag. 353; Verfügung vom 6.7.2012, pag. 390; Verfügung vom 28.1.2014, pag. 392.1). Die Vorinstanz ging fälschlicherweise da- von aus, dass die Kontosperre für das Konto bei der M.________AG (Bank) Nr. ________ noch besteht. Diese Sperre wurde allerdings mit Verfügung vom 30.8.2012 aufgehoben (pag. 333). Die noch bestehenden Kontosperren der Konten des Beschuldigten bei der M.________AG (Bank) Nr. ________ (Renditesparkonto, Saldo per 31.12.2011 CHF 5‘193.90) und Nr. ________ (Sparkonto, Saldo per 31.12.2011 CHF 5‘129.00) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die sich im Zeitpunkt der Aufhe- bung der Kontosperren darauf befindlichen Saldi werden vollumfänglich zur De- ckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 51 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Auf die Berufung von A.________ wird soweit Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Disposi- tivs betreffend (Freigabe der Pump Action Remington 870) mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im hängigen Be- schwerdeverfahren (Verfahrens-Nr. 100.2018.46/47) über die definitive Einziehung der Pump Action Remington 870 (Serien-Nr. ________) inkl. 2 Patronen befindet. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 3.5.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende September / Anfang Oktober 2011 in E.________ durch Erwerb einiger Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00 sowie Beförderung dieser Pflanzen zum Domizil A.________, F.________strasse, G.________ (AKS Ziff. 1.8); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten freigesprochen wurde; 2. im Weiteren verfügt wurde: 2.1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien bereits vernichtet wurden. 2.2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 3 Haushaltsscheren mit BM Rückständen verschmutzt - 1 weisses Metallsieb 2.3. Ein Minigrip mit div. Bankkarten der Eheleute A.________ wird den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2.4. Die Pump Action Remington 870 (Serien-Nummer ________) inkl. zwei Patro- nen ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei freizugeben. 52 III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo durch: 1. Anbau im Frühling 2011 von ca. 100 Hanfpflanzen in G.________, beim sog. H.________, in einem Maisfeld und Anstalten treffen zum Befördern dieser Pflanzen am 16.9.2011 (AKS Ziff. 1.1); 2. Besitz von 54 Hanfpflanzen, festgestellt am 16.9.2011, in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, sowie vorangehendem Anbau und Befördern dieser Pflanzen (AKS Ziff. 1.2); 3. Anbau von 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklingen ab Sommer 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Landwirtschaftsbetrieb, I.________(Ort), Speicher (AKS Ziff. 1.4); 4. Anbau von 35 Hanfpflanzen und 186 Stecklingen ab Ende September 2011 (festge- stellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller (AKS Ziff. 1.6); 5. Lagerung von Hanfblüten und Hanfpflanzen mit einem Gesamtgewicht von 29.436 kg (inkl. Verpackung) am 13.10.2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Estrich (AKS Ziff. 1.7); 6. Veräusserung von insgesamt 4 g Cannabis an J.________ in K.________ unter zwei Malen, davon ein Mal am / um den 21.10.2010 (AKS Ziff. 1.9); 7. Anbau von 392 Stecklingen und 109 Hanfpflanzen seit ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller und Estrich (AKS Ziff. 1.10); 8. Anbau von 110 Stecklingen und 7 Hanfpflanzen ab ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012) in G.________, Liegenschaft A.________, L.________weg, 2. Stock bzw. Estrich (AKS Ziff. 1.11); und er wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 25.2.2015; in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106 aStGB 19 Ziff. 1 aBetmG 19 Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 2 Bst. b und Abs. 3 StPO 53 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 325 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘500.00. Die Untersuchungshaft von 62 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den noch nicht liquidierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘254.85. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. IV. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.87 200.00 CHF 13'174.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'012.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'186.85 CHF 1'134.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'321.80 volles Honorar CHF 15'110.95 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'157.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'267.95 CHF 1'301.45 Total CHF 17'569.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'247.60 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘321.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘247.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, für das oberinstanzliche Ver- fahren (SK 15 24) mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons 54 Bern vom 21.5.2015 und vom 9.2.2016 ohne Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bereits bestimmt und ausbezahlt wurde. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt D.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 4.5.2018 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 424.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'574.80 CHF 606.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'180.80 volles Honorar 250.00 CHF 8'750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 424.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'324.80 CHF 746.00 Total CHF 10'070.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'890.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘180.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘890.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt D.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 4.5.2018 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.13 200.00 CHF 1'426.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 62.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'489.55 CHF 119.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'608.70 volles Honorar 250.00 CHF 1'783.35 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 62.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'846.25 CHF 147.70 Total CHF 1'993.95 nachforderbarer Betrag CHF 385.25 55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.05 200.00 CHF 1'810.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 65.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'875.20 CHF 144.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'019.60 volles Honorar 250.00 CHF 2'262.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 65.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'327.70 CHF 179.25 Total CHF 2'506.95 nachforderbarer Betrag CHF 487.35 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘628.30 (CHF 1‘608.70 zzgl. CHF 2‘019.60) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 872.60 (CHF 385.25 zzgl. CHF 487.35), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘051.00 wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die Kontosperren der Konten bei der M.________AG (Bank) Nr. ________ (Renditesparkonto, Saldo per 31.12.2011 CHF 5‘193.90) und Nr. ________ (Sparkon- to, Saldo per 31.12.2011 CHF 5‘129.00) lautend auf A.________, F.________strasse, G.________ werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die sich im Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperren auf diesen Konten befindlichen Saldi werden vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung) eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird 56 erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Rechtsanwalt C.________ (auszugsweise betreffend amtliches Honorar) - Rechtsanwalt D.________ (auszugsweise betreffend amtliches Honorar) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der M.________AG (Bank) (auszugsweise betreffend Kontosperre; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (auszugsweise betreffend Verfügung Pump Action Remington 870; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 20. November 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. Februar 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 57