Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4 der gesamten Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘725.00 und Auslagen von CHF 307.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘032.50. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz