Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz mit CHF 1‘458.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 30. Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 27 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: