Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand ist zunächst um eine Stunde zu kürzen, da die Verhandlung nicht – wie in der detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen veranschlagt – drei Stunden, sondern lediglich zwei Stunden gedauert hat. Weiter ist der geltend gemachte Stundenaufwand für Kanzleiarbeiten von insgesamt CHF 335.00 zu streichen, da der entsprechende Aufwand bereits im Honorar von Rechtsanwalt B.________ inbegriffen ist. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.__