Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, wird das amtliche Honorar auf CHF 3‘362.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘362.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 827.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verlangt in seiner Kostennote vom 15. Januar 2018 (pag.