Der Beschuldigte wird bei diesem Verfahrensausgang zur Bezahlung der verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘032.50, verurteilt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, zu tragen.