28. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Kostenausscheidung von einem Viertel für den Freispruch als angemessen. Demzufolge hat der Kanton Bern Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 677.50 (1/4 von total CHF 2‘710.00) zu tragen. Der Beschuldigte wird bei diesem Verfahrensausgang zur Bezahlung der verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘032.50, verurteilt.