27. Übertretungsbusse Hinsichtlich der Übertretungsbusse für die wiederholten Tätlichkeiten kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 246, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 als angemessen. Eine Busse in entsprechender Höhe wurde im Übrigen auch von der Verteidigung (eventualiter) beantragt (vgl. pag. 332). VI. Kosten und Entschädigung