24. Bedingter Strafvollzug Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 245, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe scheint deshalb nicht notwendig zu sein, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal vorliegend auch eine Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. dazu die Erwägungen unter V.25. Verbindungsbusse hiernach).