287 - 290, 295 - 297) entnommen werden kann, haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nicht (wesentlich) verändert. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitet er nach wie vor bei Lidl in Gwatt (vgl. pag. 329 Z. 21 f.). Obwohl der Kammer ein Pauschalabzug von 25% als zu hoch erscheint, legt sie die Tagessatzhöhe aufgrund des Verschlechterungsverbots wie die Vorinstanz auf CHF 50.00 fest.