23. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von CHF 4‘100.00 (pag. 66 Z. 17) auf CHF 50.00 festgesetzt (vgl. pag. 110, S. 22 Urteilsbegründung), wobei diese ihm vom Einkommen pauschal 25% für Steuern und Krankenkasse sowie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘360.00 abgezogen hat. Wie den eingereichten Lohnabrechnungen (pag. 287 - 290, 295 - 297) entnommen werden kann, haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nicht (wesentlich) verändert.