Die Kammer asperiert die Grundstrafe von 8 Strafeinheiten im Umfang von 5 Strafeinheiten zur vorliegenden Gesamtstrafe von 100 Strafeinheiten. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 105 Strafeinheiten (= 90 + 15 + 5). Davon sind wiederum die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. Mai 2017 ausgefällten 8 Strafeinheiten in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 97 Strafeinheiten resultieren würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Tagessätzen Geldstrafe hinausgehen.