Dabei wirken sich die Täterkomponenten hier aufgrund des Umstandes, dass die Beschimpfungen während eines bereits hängigen Strafverfahrens erfolgt sind, straferhöhend aus, womit eine Strafe von 15 Strafeinheiten resultiert. Die Kammer asperiert die Strafe von 15 Strafeinheiten im Umfang von 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ergibt sich damit eine Gesamtstrafe von 100 Strafeinheiten. Wie bereits erwähnt, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor: