22. Asperation Betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte seine Ehefrau sowohl am Telefon als auch auf dem Parkplatz in Anwesenheit von zwei Personen mehrfach als Schlampe betitelt hat. Dafür allein ist nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 12 Strafeinheiten zu veranschlagen. Dabei wirken sich die Täterkomponenten hier aufgrund des Umstandes, dass die Beschimpfungen während eines bereits hängigen Strafverfahrens erfolgt sind, straferhöhend aus, womit eine Strafe von 15 Strafeinheiten resultiert.