244, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 157) und hat sich nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren grundsätzlich korrekt verhalten. Dass er weder Einsicht noch Reue zeigte, wirkt sich nicht straferhöhend aus. Die Strafempfindlichkeit ist normal. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 90 Strafeinheiten.