Er benutzte das gemeinsame Kind als Nötigungsmittel und wusste genau, was er damit erreichen konnte. Es ist von rein egoistischen Motiven auszugehen. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Die vorsätzliche Begehung und die Vermeidbarkeit der Verletzung der Rechtsgüter wirken sich gegenüber der objektiven Tatschwere neutral aus. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. 21.3 Täterkomponenten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten (pag. 244, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).