Zu berücksichtigen gilt aber auch, dass er spontan gehandelt hat. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass er die Androhung nicht verwirklicht hätte, liess er sich doch die Tochter problemlos abnehmen. Die objektive Tatschwere ist vorliegend nicht zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er benutzte das gemeinsame Kind als Nötigungsmittel und wusste genau, was er damit erreichen konnte.