23 Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die eigene Tochter als Nötigungsmittel benutzte, was besonders verwerflich erscheint. Er hat relativ unverfroren und in krasser Missachtung des Kindeswohls seiner Tochter gehandelt, was von Egoismus und einer gewissen Gleichgültigkeit zeugt. Zu berücksichtigen gilt aber auch, dass er spontan gehandelt hat.