21. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Nötigung) 21.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, darf die Schwere der Verletzung und die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts vorliegend nicht bagatellisiert werden. Der Vorfall ereignete sich im Rahmen einer konfliktgeladenen Trennungssituation, welche schlussendlich eskalierte. Die Freiheit von C.________ war in der konkreten Situation in einem gewissen Mass eingeschränkt, unterbrach sie doch aufgrund der vom Beschuldigten angedrohten Nachteile den Anruf mit der Polizei umgehend.