49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen Beschimpfung angemessen zu erhöhen. Da der vorliegenden Gesamtstrafe die schwerste Straftat zugrunde liegt, ist diese alsdann hinsichtlich Grundstrafe (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017) angemessen zu erhöhen. Die rechtskräftige Grundstrafe ist von der Gesamtstrafe abzuziehen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. Für den Schuldspruch der wiederholten Tätlichkeiten (Übertretung) ist eine (separate) Busse auszusprechen (Art. 126 i.V.m. Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB).