20. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Nötigung (Art. 181 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB) schuldig gemacht. Hinsichtlich der konkreten Strafrahmen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 240, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das schwerste Delikt bildet vorliegend die Nötigung, hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen Beschimpfung angemessen zu erhöhen.