22 zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00, mithin zu insgesamt 8 Strafeinheiten, verurteilt (Grundstrafe). Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass sich auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der mehrfachen Tätlichkeiten – nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) rechtfertigt, weshalb in Anwendung von Art.